Rechtsprechung
LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009 - 15 T 7/09
Keine beschränkte Unterwerfung bei unverlangter E-Mail-Werbung - Im Fall unverlangter E-Mail-Werbung wird die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Betroffenen beschränkte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. Im Fall unverlangter E-Mail-Werbung wird die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht durch die
auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Betroffenen beschränkte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
2. Der Unterlassungsanspruch ist insoweit nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mail-Werbung an diejenigen E-Mail-Adressen
beschränkt, an die bereits unverlangte Werbe-E-Mails versandt wurden. Im Fall unverlangter E-Mail-Werbung umfasst der Unterlassungsanspruch
nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (BGH Urteil vom 29.06.2000 - Az. I ZR 29/98 - Filialleiterfehler;
im Ãœbrigen mit Verweis auf: BGH Urteil vom 11.03.2004 - Az. I ZR 81/01, K&R 2004, 290 - E-Mail-Werbung).
3. Dies gilt auch soweit im Fall der unbeschränkten Unterwerfung gegenüber dem Unterlassungsgläubiger für den Unterlassungsschuldner ein erheblich höheres
Risiko eines Verstoßes besteht (KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2003 - Az. 9 U 352/02). Denn dieses Risiko kommt nur zum Tragen, wenn sich der Unterlassungsschuldner
weiterhin rechtswidrig verhält und unerbetene E-Mail-Werbung versendet.
Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Stefan Richter, Berlin (www.kanzlei-richter.com).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.10.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2056
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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