Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08
Störerhaftung des Domainverpächters - Zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website.
BGB §§ 823, 1004; TMG §§ 7, 9, 10
Leitsätze:*1. Kommen mehrere Personen als Störer im Sinne von § 1004 BGB in Betracht, ist für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch
gegeben ist, grundsätzlich nicht Art und Umfang des Tatbeitrages oder das Interesse des einzelnen Beteiligten
an der Verwirklichung der Störung maßgeblich. Als (Mit-) Störer kann jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Als Mitwirkung genügt insoweit auch die Unterstützung
oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Eine Störerhaftung kommt daher etwa im Presserecht nicht nur gegen den Autor
oder Verleger (als "Herr des Angebots"), sondern auch gegen so genannte technische Verbreiter (Grossisten, Inhaber von Vertriebsstellen oder Buchhandlungen)
in Betracht.
2. Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen haben.
Die Haftung des Störers setzt deshalb das Bestehen so genannter Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - Az. I ZR 304/01,
MIR 2005, Dok. 010;
BGH, Urteil vom 30.04.2008 - Az. I ZR 73/05,
MIR 2008, Dok. 183 - Internetversteigerung III.
Dabei können Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen Dritten und die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen
(BGHZ 148, 13, 18f.; BGHZ 158, 343, 350).
3. Der Verpächter kann neben dem Pächter grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 1995, 307, 308, BGHZ 129, 329, 335; BGH, Urteil vom
11.11.1966, Az. V ZR 191/63 für den Fall Vermieter/Mieter).
Der Verpächter einer Domain kann sich insoweit durch eine entsprechende Vertragsgestaltung den Einfluss auf die unter der
gepachteten Domain hinterlegte Internetseite vorbehalten und diesen Einfluss im Fall der Verletzung von Rechten Dritter ausüben.
4. Dem Verpächter einer Domain ist nicht zuzumuten, die unter dieser Domain hinterlegte Website des Pächters allgemein auf Verletzungen
von Rechten Dritter hin zu überprüfen (hier: Persönlichkeitsverletzungen). Der (bloße) Inhaber einer Domain haftet grundsätzlich nicht für
Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt einer unter dieser Domain hinterlegten Website begangen werden (ebenso: OGH, MMR 2006, 669).
5. Allgemeine Prüfungspflichten bestehen nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für (drohende) Rechtsverletzungen vorliegen.
Insbesondere begründen allgemeine Erwägungen keine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zu bejahen
(hier: Medien als "Gefahrenquelle", da es durch die Medien immer wieder zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts komme).
6. Das Bestehen einer Prüfungspflicht führt nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und - zumutbarer - Prüfung die Störung
nicht unverzüglich beseitigt.
7. Bei der Wiederholungs- und/oder Erstbegehungsgefahr handelt es sich um eine vom Anspruchsteller darzulegende materielle Anspruchsvoraussetzung.
Hierbei wird die Wiederholungsgefahr bei bereits geschehener Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet (vgl. BVerfGE, NJW-RR 2000, 1209, 1211; BGH, Urteil vom
19.10.2004 - Az. VI ZR 292/03). Dafür ist aber eine vollendete Rechtsverletzung nach Begründung einer Prüfungspflicht erforderlich, die etwa dann vorliegen
kann, wenn es nach Kenntniserlangung zu mindestens einem weiteren Eingriff in Rechte Dritter kommt (hier: Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht).
Bei der Erstbegehungsgefahr bedarf es jeweils im Einzelfall konkreter Darlegungen, dass eine erste Verletzungshandlung ernsthaft und greifbar zu befürchten
ist bzw. unmittelbar bevorstehend droht, da keine Basis für eine tatsächlich Vermutung besteht.
8. Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung nur zu Eigen, wenn er sich mit ihr derart identifiziert, dass sie als seine eigene erscheint (wird ausgeführt).
9. §§ 7 bis 10 TMG setzen eine Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus; sie
enthalten weder eine Anspruchsgrundlage noch weisen sie haftungsbegründenden Charakter auf.
10. Zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.08.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2009
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
KG, Urteil vom 08.01.2019 - 5 U 83/18, MIR 2019, Dok. 003
Payout Fee - Mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch kann nicht die Rückzahlung zu Unrecht vom Unternehmer einbehaltender Geldbeträge an die betroffene Verbraucher verlangt werden
BGH, Urteil vom 11.09.2024 - I ZR 168/23, MIR 2024, Dok. 076
Abmahnschreiben als Dateianhang - Ein Abmahnschreiben, das lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt wird, ist in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang tatsächlich geöffnet hat
OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022 - 4 W 119/20, MIR 2022, Dok. 027
Irrtümlich angeordnet - Rechtzeitige Vollziehung einer stattgebenden, auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung mit angeordneter Sicherheitsleistung
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2021 - 3 U 3716/21, MIR 2022, Dok. 004
Vollständig verdrängt - Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO
Hanseatisches OLG, Hinweisbeschluss vom 10.12.2019 - 15 U 90/19, MIR 2020, Dok. 015