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Rechtsprechung



AG Bielefeld, Beschluss vom 20.08.2008 - 15 C 297/08

Verwirkung des Rechts auf Rückabwicklung nach Widerruf - Der Verbraucher kann sein Recht auf Rückabwicklung des Vertrages verwirken, wenn er die erhaltene Ware nicht zeitnah nach Ausübung des Widerrufsrechts zurücksendet.

BGB §§ 312b, 312d, 346, 348, 355

Leitsätze:*

1. Der Verbraucher kann das ihm nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrecht (hier: im Fernabsatz) zustehende Recht auf Rückabwicklung des Vertrages (hier: Kaufvertrag im Fernabsatz) verwirken, wenn er die erhaltene Ware nicht zeitnah nach Ausübung des Widerrufsrechts zurücksendet.

2. Das Verstreichenlassen eines Zeitraumes von fast einem halben Jahr ist nicht mehr als "zeitnah" in diesem Sinne anzusehen.

MIR 2008, Dok. 337


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 14.11.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1806

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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