Rechtsprechung
LG Münster, Urteil vom 04.04.2007 - Az. 2 O 594/06
Streitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten - Bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 € angemessen.
UWG §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:*1. Die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG richtet
sich bei einer Abmahnung nach dem Streitwert des Unterlassungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 UWG.
2. Bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist im Hauptsacheverfahren
grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 EUR angemessen.
3. Dieser Streitwert ist gemäß § 12 Abs. 4 UWG von Amts wegen zu reduzieren, wenn die Sache
nach Art und Umfang einfach gelagert ist (hier: um 50 % auf 4.000 EUR).
Einfach gelagert ist eine Sache dann, wenn sie sich nach Art und Umfang ohne größeren
Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht bearbeiten
und ohne umfangreiche oder schwierige Beweisaufnahme klären lässt, die
anfallenden Rechtsfragen ohne Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur
geklärt werden können und sich die Sache damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt.
MIR 2007, Dok. 202
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/704
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 073
Staatsferne der Presse - Verstoß gegen Marktverhaltensregelung durch kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 058
Namen sind nur "Schall und Rauch" - Neben dem Namen gehört auch die Rechtsform zur Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG
OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020 - 4 U 66/19, MIR 2020, Dok. 022
Gesetzlichkeitsfiktion nur bei unveränderter Übernahme - Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt dem Unternehmer nur bei unveränderter Übernahme der Muster-Widerrufsbelehrung zugute
BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22, MIR 2022, Dok. 023
SEPA-Lastschrift - Ein Online-Shop darf Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland die Lastschriftzahlung von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto nicht verwehren
BGH, Urteil vom 06.02.2020 - I ZR 93/18, MIR 2020, Dok. 037