LG Münster, Urteil vom 04.04.2007 - Az. 2 O 594/06
Streitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten - Bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 € angemessen.
UWG §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2
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Leitsätze:
1. Die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG richtet
sich bei einer Abmahnung nach dem Streitwert des Unterlassungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 UWG.
2. Bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist im Hauptsacheverfahren
grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 EUR angemessen.
3. Dieser Streitwert ist gemäß § 12 Abs. 4 UWG von Amts wegen zu reduzieren, wenn die Sache
nach Art und Umfang einfach gelagert ist (hier: um 50 % auf 4.000 EUR).
Einfach gelagert ist eine Sache dann, wenn sie sich nach Art und Umfang ohne größeren
Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht bearbeiten
und ohne umfangreiche oder schwierige Beweisaufnahme klären lässt, die
anfallenden Rechtsfragen ohne Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur
geklärt werden können und sich die Sache damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt.
MIR 2007, Dok. 202
Anm. der Redaktion: Ein besonderen Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Michael Weller, Saarbrücken
(www.bws-anwalt.de). Herr RA Weller ist Betreiber des Internetprojekts www.ec-basics.de und Mitglied der Redaktionen
des BLawgs www.LAWgical.de sowie des Juristischen Internetprojekts Saarbrücken (www.jura.uni-saarland.de).
Vgl. zum Streitwert in Wettbewerbsstreitigkeiten auch:
OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007 - Az. 4 W 19/07 (EV) = MIR Dok. 162-2007 - 30.000 EUR (eBay)
oder
KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2006 - Az. 5 W 254/06 = MIR Dok. 249-2006 - 5.000 (Internet).
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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 23.05.2007
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