MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2006 - Az. 6 W 132/06

Haftung für Verstoß gegen Unterlassungsgebot bei Geschäftsübernahme - Wer seine unternehmerischen Aktivitäten zu Gunsten eines anderen aufgibt, hat diesen selbst installierten Marktnachfolger auch auf bestehende Unterlassungsgebote hinzuweisen.

BGB §§ 278, 830, ZPO § 890 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 1 ZPO wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot setzt ein Verschulden des Schuldners selbst bzw. – wenn es sich wie hier um eine juristische Person handelt – eines seiner Organe voraus (vgl. BGH GRUR 1991, 929, 931 – "fachliche Empfehlung II").

2. Ein etwaiges Verschulden von Hilfspersonen im Sinne des § 278 BGB begründet eine Haftung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht.

3. Der Schuldner eines Unterlassungstitels ist nicht nur gehalten, selbst die beanstandete Handlung zu unterlassen, sondern er hat auch durch geeignete Maßnahmen Zuwiderhandlungen Dritter zu verhindern, wenn deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt.

4. Der Unterlassungschuldner hat auch seine Mitarbeiter sorgfältig zur Einhaltung des Verbots anzuhalten und diese zu kontrollieren. Im Einzelfall muss er auch außerhalb seines Unternehmens stehende Dritte an Zuwiderhandlungen hindern (so etwa Abnehmer von Produkten des Unterlassungsschuldners, wenn zu befürchten ist, dass diese eine dem Schuldner untersagte Werbung übernehmen könnten).

5. Wer seine eigenen unternehmerischen Aktivitäten zu Gunsten eines anderen aufgibt (Geschäftsübernahme - hier: zugunsten einer selbständigen Gesellschaft im benachbarten Ausland, damit der deutsche Markt nunmehr von diesem Unternehmen unter Verwendung der alten Unternehmenswerte bearbeitet werden kann), hat diesen selbst installierten Marktnachfolger auch auf bestehende Unterlassungsgebote (hier: existierende gerichtliche Werbeverbote) hinzuweisen.

MIR 2007, Dok. 188


Anm. der Redaktion: Vergleiche zur Haftung für Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot durch Dritte auch jüngst: OLG Oldenburg, Urteil vom 15.09.2006 - Az. 1 W 50/06 = MIR Dok. 181-2007.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/690

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige