Rechtsprechung
OLG Köln, Urteil vom 15.12.2006 - Az. 6 U 229/05
"Datenbank oder Datenhaufen" - Zu den Voraussetzungen, der Reichweite und zum Umfang des urheberrechtlichen Datenbankschutzes bei Internet-Datenbanken (hier: Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes).
UrhG §§ 5 Abs. 2, 87 a Abs. 1, 87 b Abs. 1 S. 2, 87 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UIG §§ 3 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 Nr. 2 a. F., 9 Abs. 1 Nr. 2 n. F.; DWDGes. § 4 Abs. 1 Nr. 2; Richtlinie 96/9 EG v. 11.03.1996
Leitsätze:*1. Das Gesetz geht entsprechend der Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996 über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. I 77 S. 20) von einem weiten
Datenbankbegriff aus. Anders als der Urheberrechtsschutz von Datenbankwerken (§ 4 Abs. 1 und 2 UrhG),
der daneben bestehen kann, setzt der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG keine persönliche
geistige Schöpfung, sondern eine wirtschaftliche Leistung voraus, nämlich eine nach
Art oder Umfang wesentliche Investition bei der Beschaffung, Überprüfung oder
Darstellung ihres Inhalts.
2. Inhaltlich muss es sich zur Begrünung des Datenbankschutzes nach §§ 87a ff. UrhG – nur – um eine systematisch
oder methodisch angeordnete Sammlung unabhängiger Elemente (in Abgrenzung zu einem
einheitlichen Werk der Musik, einem Sprach- oder Filmwerk und zur Zusammenstellung bloßer Rohdaten)
handeln, die mit elektronischen oder anderen Mitteln einzeln zugänglich sind.
Dabei ist insbesondere unschädlich, wenn bei elektronischen Datenbanken – wie dies in der Natur des Mediums liegt –
die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden und erst das
elektronische Material (das Abfragesystem - hier: Webanwendungen mittels PHP, XML etc.)
ihre Schutz begründende systematische oder methodische Ordnung herbeiführt (Richtlinie 96/9/EG, Erwägungsgrund 21).
Schutzgegenstand sind nicht die einzelnen in die Datenbank aufgenommenen Informationen,
sondern die Datenbank (mit den für den Betrieb oder die Abfrage erforderlichen Elementen)
als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich
gemachten Inhalts als immaterielles Gut (vgl. Richtlinie 96/9/EG, Erwägungsgründe 20, 39-42).
3. Der Vervielfältigungsbegriff des § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG bezieht sich auf jede Handlung, die darin
besteht, sich ohne die Zustimmung des Datenbankherstellers die Ergebnisse seiner
Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und dem Datenbankhersteller damit die Einkünfte zu entziehen, die
es ihm ermöglichen sollen, die Kosten seiner Investition zu amortisieren.
Nicht erforderlich ist es, dass der Verletzer sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zu der geschützten Datenbank
verschafft. Unerheblich ist auch ob dies geschieht, um eine andere Datenbank herzustellen. Es genügt vielmehr,
dass der Verletzer inhaltlich unveränderte Teile in sein eigenes System aufnimmt und von einem Datenträger
auf einen anderen überträgt.
4. Auch nur vorübergehende Vervielfältigungen von Teilen der Datenbank
wie ihre Festlegung im Arbeits- oder in einem Zwischenspeicher des Computers sind dem Datenbankhersteller
vorbehalten. Dies gilt selbst dann, wenn sie alsbald wieder gelöscht werden.
MIR 2007, Dok. 182
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/684
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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