Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
- Anzeigen -



Artikel drucken Druckversion

LG Berlin, Urteil vom 06.03.2007 - Az. 27 O 72/07

Alles Atze (Schröder)!? - Die Veröffentlichung des richtigen, bürgerlichen Namens des Comedian Atze Schröder ohne dessen Einwilligung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar.

BGB §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1


Leitsätze:

1. Die Nennung und Darstellung einer Person in einer Druckschrift und die dann damit erfolgte Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit ist ohne ihre Einwilligung grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung ihres durch Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechtes. Dieses jedermann schützende Recht beinhaltet auch, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der mitzuteilende Umstand den Tatsachen entspricht, weil das Persönlichkeitsrecht auch eine solche Mitteilung der Disposition der betroffenen Person unterstellt. Deshalb liegt eine rechtswidrige Verletzung der Person durch ihre Darstellung in der Öffentlichkeit nur dann nicht vor, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes Interesse besteht, das dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes vorgeht.

2. Die danach zu treffende Güterabwägung fällt zugunsten Betroffenen aus, wenn dem Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, wer hinter einem Künstlernamen bzw. einer "Kunstfigur" steckt (hier: Comedian Atze Schröder), d.h. wie der richtige Name ist und wie er tatsächlich (ohne Maske) aussieht, dass Interesse des Betroffenen entgegen steht, außerhalb seiner öffentlichen Auftritte unerkannt zu bleiben.

3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene sein Anliegen unerkannt zu bleiben konsequent dadurch verfolgt, dass er etwa sein Aussehen auf der Bühne oder im Fernsehen so verändert, dass er ohne die dort getragene Verkleidung (Perücke und Brille) auf den ersten Blick nicht wieder zu erkennen ist. Auch wenn keine weiteren privaten Umstände des Lebens des Betroffenen mitgeteilt werden, wird ihm durch die Nennung seines Namens in der Öffentlichkeit die Möglichkeit genommen, in der von ihm gewählten Anonymität zu verweilen.

MIR 2007, Dok. 176



Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 06.05.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/678
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=678


Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...

Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03
- Anzeige -

BGH, Urteil vom 12.05.2011 - Az. I ZR 20/10
Schaumstoff Lübke - Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011 - Az. I-4 U 174/10
Keine Werbe-Einwilligung in AGB - Zur Unwirksamkeit einer Klausel betreffend die Einwilligung in die Nutzung von Kontaktdaten bzw. Kundendaten für Werbung per Post, E-Mail und Fax sowie Telefon in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters.

OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2011 - Az. 13 U 50/11
Streitwert bei Verstoß gegen allgemeine Informationspflichten - Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist im Hauptsacheverfahren regelmäßig mit EUR 3.000,00 und im Verfügungsverfahren mit EUR 2.000,00 zu bemessen.

OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011 - Az. 13 U 172/10
Werbung mit Testurteilen - Die Angaben über Testurteile in einer Werbung müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Erforderlich ist die leichte Auffindbarkeit einer deutlich lesbaren Fundstellenangabe.

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011 - Az. 6 W 234/11
Gegenstandswert beim Angebot eines Musikstücks in einer Internet-Tauschbörse - Die Festsetzung des Streitwerts für einen auf Unterlassung des Angebots eines einzelnen Musikstücks aus einem Sampler in sogenannten Tauschbörsen gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit EUR 3.000,00 kann angemessen sein.


Rechtsprechung | Urteilsanmerkungen | Aufsätze | Kurze Beiträge | Kurz notiert | Rezensionen | nach oben
Inhaltsübersicht
Editorial
Rechtsprechung
Urteilsanmerkungen
Aufsätze
Kurze Beiträge
Kurz notiert
Buchvorstellungen

Das MIR Archiv

MIR bei twitter Symbol twitter
MIR bei facebook Symbol facebook



Dok. - 006  -  8. Jahrgang
  02  2012
29.01.2012 - ISSN 1861-9754


Schriftenreihe MIR
Übersicht/Bände


Service & Infos
MIR Newsletter
MIR rss-Feed rss_pic
Links

Herausgeber
Mediadaten/Werbung
Datenschutz
Impressum

MIR Gesamtlisten