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Rechtsprechung



OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007 - Az. 4 W 19/07 (EV)

(Hauptsache-) Streitwert bei durchschnittlichen Wettbewerbsverstößen 30.000 EUR (hier: Verstoß gegen die PAngV auf eBay)

UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr.1, 12; PAngV § 1 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Auch bei durchschnittlich zu bewertende Wettbewerbsverstößen (hier: Verstoß gegen PAngV auf eBay) ist der (Hauptsache-) Streitwert regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- EUR zu bemessen. Im einstweiligen Verfügungsverfahrens und etwa dann, wenn es sich bei dem zu bewertenden Verstoß wiederum nur um einen von mehreren Verstößen in einem größeren Gesamtkomplex von beanstandeten Verstößen geht, kann in der Gesamtbetrachtung eine Bemessung in Höhe von 10.000,- EUR sach- und interessengerecht erscheinen.

2. Nach der gesetzlichen Regelung ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem, anderen oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie den gleichen Abnehmerkreis bzw. Lieferantenkreis haben. Dies ist zu bejahen, wenn die Unternehmer im Kern an den Endverbraucher gewerblich Produkte aus dem gleichen Segment (hier: Alkoholtestgeräte) vertreiben. Es wird insofern derselbe sachliche, räumlich und zeitlich maßgebliche Markt bedient. Dabei genügt, dass sich in räumlicher Hinsicht die Gebiete der fraglichen Geschäftsbereiche überschneiden. Diese Qualifizierung wird auch nicht allein durch eine Nichtüberschneidung in einem begrenzten räumli-chen Randbereich ausgeschlossen.

3. Ein Verstoß gegen § 1 I Nr. 2 PAngV liegt vor, wenn die Versandkosten für das außereuropäische Ausland nicht angegeben sind. Dies gilt jedenfalls soweit ein Unternehmer seine Waren weltweit vertreibt, mithin auch im außereuropäischen Ausland anbietet und in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Versandkreis eingeschränkt ist. Soweit eine vorherige Angabe dieser Kosten im Einzelfall nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann, § 1 II S. 2 PAngV.

4. Ein Verstoß gegen die PAngV ist nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG, da die Interessen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechend berechnen können. Denn durch einen solchen Verstoß wird der Verbraucher irregeführt und die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleichs wird erheblich erschwert.

MIR 2007, Dok. 162


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/664

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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