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Rechtsprechung



LG Köln, Urteil vom 21.03.2007 - Az. 28 O 19/07

"Rapidshare" - Einem Sharehoster obliegt eine verstärkte Prüfung von Inhalten Dritter, wenn er in erheblichem Maße von den begangenen Rechtsverletzungen aufgrund seines Nutzungs- bzw. Geschäftsmodells profitiert.

UrhG §§ 19a, 97; TMG §§ 7 Abs. 1, 10 Satz 1, 13 Abs. 6 S. 1; TDDSG a.F. § 4 Abs. 6; TDG 2001 §§ 8 Abs. 1, 11, EuGVVO Art. 5 Nr. 3, 1 Abs. 3; EGBGB Art. 27

Leitsätze:*

1. Ein Anbieter von Webspeicherplatz (sog. Sharehoster/ One-Click-Hoster) kann bei einem Verstoß gegen ausschließliche Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) gem. § 97 UrhG aus Störerhaftung in Anspruch genommen werden, wenn er ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt.

2. Die Tatsache, dass ein Sharehoster die besagten Werke nicht selbst in das Internet einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen und zum Zugriff freigegeben werden, beseitigt nicht den Unterlassungsanspruch aus Störerhaftung. Als Störer kann er einen wesentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leisten.

3. Ein Sharehoster haftet für die gespeicherten und abrufbaren Inhalte gem. § 8 Abs. 1 TDG 2001 (§ 7 Abs. 1 TMG) nicht wie für eigene Inhalte. Vielmehr ist er nur unter den in § 11 S. 1 TDG 2001 (§ 10 S. 1 TMG) genannten Voraussetzungen für die Inhalte verantwortlich.

4. Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung des § 11 TDG 2001 (§ 10 TMG) ergibt sich, dass die Haftungsprivilegierung auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet. Die Vorschrift regelt nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung. Hingegen sagt sie nichts darüber aus, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

5. Nimmt ein Anbieter die Angebote Dritter nicht vor oder während ihrer Veröffentlichung zur Kenntnis, sondern werden diese vielmehr im Rahmen eines automatischen Verfahrens durch die Nutzer in das Internet gestellt, so scheidet auch eine vorsätzliche Teilnahme etwa eines verantwortlichen Geschäftsführers an einer Urheberrechtsverletzung aus.

6. Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Vielmehr ist eine Verletzung von Prüfungspflichten Voraussetzung für ein Eingreifen der Störerhaftung. Im Übrigen greift die Störerhaftung gem. § 11 TDG (§ 10 TMG) erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Hoster Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt hat und klare gleichgelagerte Rechtsverstöße nachfolgen.

7. Grundsätzlich ist es einem Sharehoster nicht zuzumuten, die massenhaften Angebote vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Eine derartige Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen und würde den Grundsätzen zuwiderlaufen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz kommt.

8. Eine verstärkte Obliegenheit zur Prüfung von Inhalten kann sich allerdings daraus ergeben, wenn der Sharehoster in erheblichem Maße von den begangenen Rechtsverletzungen aufgrund seines Nutzungs- bzw. Geschäftsmodells profitiert. So muss der Sharehoster immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu gleichgelagerten Rechtsverletzungen kommt.

9. Der Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG bezieht sich nicht nur auf in konkreten Dateien enthaltene Werke, sondern erfasst vielmehr auch das Vorhandensein der konkreten urheberrechtlich geschützten Werke schlechthin auf der Plattform des Sharehosters. Die Reichweite dieses Anspruchs bestimmt sich im Zweifelsfall nach dem Umfang etwaiger Prüfungspflichten.

10. Unterhält ein Sharehoster im Interesse seiner Nutzer perfektionierte Suchfunktionen, die ihm selbst auch zur Verfügung stehen, so ist er in der Lage, regelmäßig die auf seiner Plattform befindlichen Angebote auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Nutzt er diese sinnvolle und effektive Möglichkeit nicht, so verletzt er ggf. die ihm obliegenden Prüfungspflichten.

11. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 TDDSG a.F. (§ 13 Abs. 6 S. 1 TMG) verpflichtet den Dienstanbieter lediglich, eine anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen. Dies bedeutet nicht, dass der Nutzer auch Anspruch auf ein anonymes oder pseudonymes Vertragsverhältnis hat.

12. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus Urheberrechten gegen einen Internetdiensteanbieter kann sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 5 Nr. 3, 1 Abs. 3 EuGVVO ergeben, wenn eine im Inland begangene Rechtsverletzung schlüssig vorgetragen und eine solche nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Erforderlich ist, dass sich das Angebot bestimmungsgemäß an deutsche Nutzer richtet, wobei Sprache und Gestaltung des Angebots ausschlaggebend sein können.

13. Nach dem Schutzlandprinzip bemessen sich die Einräumung von Nutzungsrechten und die Folgen einschlägiger Urheberrechtsverletzungen nach dem Recht desjenigen Landes, für das Schutz beansprucht wird. Des Weiteren ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip, dass zumindest eine Verletzungshandlung im Inland erfolgt sein muss.

MIR 2007, Dok. 159


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Sascha Kremer, Mönchengladbach (www.kremer-legal.com).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/661

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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