Rechtsprechung
AG Starnberg, Beschluss vom 1.03.2007 - Az. 2 C 309/07
"Dialer-Parasit" - Die Formulierung "Dialer-Parasit" kann bei Verwendung gegenüber einem Anbieter von Dialerprogrammen von der allgemeinen Meinungsfreiheit oder der Wahrung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB analog gedeckt sein.
BGB § 1004; GG Art. 5; StGB § 193
Leitsätze:*1. Die Formulierung "Dialer-Parasit" kann bei Verwendung gegenüber einem Anbieter
von Dialerprogrammen zum Download von Software, der hierbei bewusst auf eine
Täuschung der Nutzer setzt,von der allgemeinen Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG oder
der Wahrung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB analog gedeckt sein. Die
Bezeichnung als solche lässt sich jedenfalls nicht zwangsläufig im Wege der
Wortstammanalyse dem Tierreich zuordnen.
2. Die gleichzeitige Stellung ähnlicher Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung bei zahlreichen bundesweiten Gerichten in der offensichtlichen Absicht
der Schädigung des Antragsgegners führt zu einem Fortfall des Anspruchs.
MIR 2007, Dok. 151
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/653
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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