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OLG Köln, Urteil vom 23.02.2007 - Az. 6 U 150/06

Wo High-End draufsteht, muss auch High-End drin sein! - Werden dedizierte Webserver in einer Werbung als "High End – Server" bezeichnet und liegen keine Hinweise vor, dass das Produkt tatsächlich nur dem durchschnittlichen Stand der Technik entspricht, wird der Verbraucher relevant irregeführt.

UWG §§ 3, 5 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1


Leitsätze:

1. Werden dedizierte Webserver in einer Werbung als "High End – Server" bezeichnet, geht der angesprochene Verbraucher bei Fehlen gegenteiliger Hinweise davon aus, dass das so benannte Produkt höchsten Ansprüchen in Bezug auf Technologie und Werthaltigkeit genügt. Er wird relevant irregeführt, wenn das Produkt stattdessen nur einwandfrei dem durchschnittlichen Stand der Technik entspricht. Es liegt dann eine unlautere irreführende Qualitätsberühmung vor.

2. Ob eine Werbung irreführend ist, beurteilt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht, wobei auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. etwa BGH GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte; BGH GRUR 2005, 690, 691, 692 – Internet-Versandhandel). Stehen die einzelnen Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen äußerlich einheitlichen Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefasst werden oder nicht, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Diese Grundsätze gelten für eine Werbung im Internet in entsprechender Weise.

3. Die Bezeichnung "High End" wird (unter anderem für elektronische Produkte) im Audio-Bereich als auch generell im Elektronik- und Technikbereich mit einem preislich und qualitativ überdurchschnittlichen, einem hochwertigen, besonders leistungsstarken, am oberen Ende der Leistungsskala einzuordnenden Gerät/Produkt verbunden. Diesem hohen Anspruch wird ein Produkt nicht gerecht, welches sich nur geringfügig - insbesondere nicht positiv - abhebt und auch in Ansehung der auf dem Markt verfügbaren Konkurrenzprodukte (hier: für dediziertes Webhosting) nicht besonders hochwertig und/oder leistungsfähig ist, sondern unstreitig nach dem derzeitigen Stand der Technik in keinem Bereich (etwa: Hardware, Speicher, verbundene Dienstleistungen, Preis) ein überdurchschnittliches Leistungsniveau erreicht.

4. Da sich Computer-Technologien stetig fortentwickeln, ist zwar auch der Bedeutungsinhalt eines "HighEnd"-Produkts aus diesem Bereich Veränderungen unterworfen. Es bedarf deshalb auch nicht der Festlegung im Einzelnen, aufgrund welcher konkreten technischen oder sonstigen Leistungsmerkmale die beworbenen drei Serverangebote nicht die derzeit bereits verfügbare Oberklasse darstellen. Die Täuschungsgefahr des angesprochenen Verkehrs besteht unabhängig hiervon aber jedenfalls dann, wenn das fragliche Produkt in keiner Hinsicht überdurchschnittlichen Erwartungen gerecht wird.

5. Es genügt nicht der Entschärfung einer zur Irreführung geeigneten Produktbezeichnung (hier: "High-End Server"), wenn im Zusammenhang der weiteren Bewerbung nur für besonders fachkundige Verkehrskreise anhand der enthaltenen Leistungsbeschreibungen deutlich wird, dass tatsächlich kein dem durch die Bezeichnung entstehenden Eindruck entsprechendes (hier: technisch überdurchschnittliches anspruchsvolles Webhosting-Produkt) Produkt angeboten wird.

MIR 2007, Dok. 146


Anm. der Redaktion: Das Gericht sieht das Verständnis des Begriffes High-End auch durch die Duden-Definition bestätigt, in der es heißt: "Highend / High End: im oberen Leistungs- oder Preisbereich". Ebenfalls wird das Online-Lexikon Wikipedia durch das Gericht zur Bedeutung des Begriffes High-End herangezogen: "Der Begriff "High-End" hat sich in der heutigen Zeit auch in der Computerwelt etabliert. Besonders leistungsstarke Bauteile für einen PC oder ein sehr leistungsstarkes PC-Komplettsystem werden unter Kennern als "High-End" bezeichnet (z.B. "High-End-PC" oder "High-End-Prozessor").
Die Entscheidung wurde freundlicherweise mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Senats des OLG Köln.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 16.04.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/648
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=648


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