LG Hamburg, Urteil vom 13.07.2006 - Az. 327 O 272/06
"Sie müssen draußen bleiben..." - Durch die gezielte Sperrung der IP-Nummern des Firmennetzes eines Mitbewerbers behindert der betreffende Mitbewerber diesen wettbewerbswidrig.
UWG § 3, § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 3
Leitsätze:
1. Durch die gezielte Sperrung der IP-Nummern des Firmennetzes eines Mitbewerbers
behindert der betreffende Mitbewerber diesen wettbewerbswidrig (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG).
Die Sperrung der IP-Adressen eines Mitbewerbers steht grundsätzlich einem wettbewerbswidrigen
Hausverbot in „virtueller“ Form gleich.
Insoweit sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit von
Testkäufen auch auf vorliegenden Fall zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1966 S. 564 –
„Hausverbot I“; BGH GRUR 1979 S. 859 – „Hausverbot II“). Der Umstand, dass (anders
als bei einem reinen Ladengeschäft) ein Zugriff auf ein entsprechendes Internetangebot
durch ein „Ausweichen“ auf einen anderen Einwahlrechner möglich ist, vermag eine
unterschiedliche rechtliche Bewertung nicht zu begründen.
2. Rechtlich unerheblich ist, ob die Möglichkeit besteht, die durch Verhängung
eines Hausverbots "ausgeschaltete" Testperson durch eine
andere zu ersetzen (vgl. BGH GRUR 1979 S. 859 – "Hausverbot II"). Die gilt gleichermaßen
auch für die Möglichkeit eines Ausweichens auf einen anderen Einwahlrechner.
Selbst wenn eine solche anderweitige Zugriffsmöglichkeit besteht, wird der
Überprüfer in seinen Überwachungsmöglichkeiten nämlich in wettbewerbswidriger Weise beschnitten.
3. Der Anbieter von Waren und Dienstleistungen ist regelmäßig zur Duldung von Kontrollmaßnahmen
verpflichtet, wenn die den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager oder
Interessenten verhalten. In vielen Fällen entsprechen solche Maßnahmen dem Beweis
von Rechtsverletzungen und der Selbsthilfe des Wettbewerbs, wie sie in § 8 Abs. 3 UWG vom
Gesetzgeber gerade gefördert wird. Die Verhinderung von Testmaßnahmen ist somit nach § 3 UWG unlauter.
Wer seine Geschäftsräume für den allgemeinen Verkehr eröffnet, handelt wettbewerbswidrig,
wenn er Kontrollmaßnahmen unter Berufung auf sein Hausrecht untersagt.
4. Testmaßnahmen sind lediglich dann wettbewerbswidrig, wenn sich der Tester nicht wie
ein normaler Kunde verhält oder vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen ist,
die ausnahmsweise die Annahme eines Hausverbots rechtfertigen (hier verneint).
MIR 2007, Dok. 139
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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 11.04.2007
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