Rechtsprechung
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2007 - Az. 4 Ss 42/2007
Internetaufrufe zur Zerstörung von Gen-Mais-Feldern - Keine Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB ohne Konkretisierung von Tatzeit und Tatort.
StGB § 111
Leitsätze:*1. Unter einer Aufforderung im Sinne des § 111 StGB ist jede Kundgebung zu verstehen, die den
Willen des Täters zu erkennen gibt, von dem Aufgeforderten ein bestimmt bezeichnetes
kriminelles Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Schon die Formulierung "Aufforderung" impliziert mehr als eine bloße Information
und auch mehr als lediglich eine politische Unmutsäußerung oder Provokation. Daher wird
die bloße Befürwortung von Straftaten vom Tatbestand nicht erfasst, erforderlich
ist vielmehr eine hierüber hinausgehende bewusst-finale Erklärung an die Motivation
anderer, bestimmte Straftaten zu begehen (BGHSt 28, 312 (314); 31, 16 (22); 32, 310 (311 ff.)).
Ebenfalls nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 111 StGB ist deshalb auch das bloße
"Anreizen" eines anderen zur Fassung eines Tatentschlusses, also eine Beeinflussung,
die diese Person kraft eigenen Entschlusses zu einem strafbaren Handeln bringen soll.
2. Zudem ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufforderung im Sinne des § 111 StGB
zu berücksichtigen, dass bei der Auslegung von Meinungsäußerungen, die in einer die Öffentlichkeit
besonders berührenden Frage eine Einflussnahme auf den Prozess der allgemeinen Meinungsbildung
zum Ziel haben und insoweit dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen, der Inhalt
der Erklärung unter Heranziehung des gesamten Kontextes, in dem sie steht, und nicht zuletzt
auch vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens,
in dem sie gefallen ist, zu ermitteln ist (BVerfGE 93, 266 (297)).
Hierbei darf die Auslegung von Straftatbeständen nicht allein am Wortlaut einer Äußerung
festhalten, sondern hat den gewollten, spezifischen Erklärungsinhalt zu ergründen, wobei auch der
Kontext der gesamten Erklärung zu bedenken ist. Insbesondere, wenn der Äußernde nicht eigennützige Ziele
verfolgt, sondern sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit besonders
berührenden Frage dienst sind auch überpointierte Formulierungen.
3. Bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit
Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden,
liegt eine Aufforderung im Sinne des § 111 StGB nur dann vor, wenn zeitgleich mindestens
die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmte Tatzeit erfolgt.
Zusätzliche inhaltliche Anforderungen können sich darüber hinaus aus der Art der Straftat,
zu der aufgerufen wird, ergeben (BVerfG NJW 1992, 2688). Ohne eine solche
Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte,
im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen
Meinung dar.
MIR 2007, Dok. 138
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/640
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