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Rechtsprechung



BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Az. III R 6/05

Aufwendungen für den Erwerb einen Domain-Namens sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, die erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

EStG § 4 Abs. 3 S. 4; HGB §§ 255, 266 Abs. 2 Buchst. A I 1

Leitsätze:*

1. Aufwendungen für den Erwerb einen Domain-Namens sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

2. Ein Domain-Name ist als ähnliches Recht ein immaterieller Vermögensgegenstand i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Entgegen den gewerblichen Schutzrechten - die ihrem Inhaber ein Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber und nicht nur durch Parteivereinbarung geschaffen worden ist - ist ein Domain-Namen nur eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass eine Domain (hier: von der DENIC) nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht.

3. Ein Domain-Name ist allerdings wegen der Sicherung der faktischen Auschließlichkeitsstellung des Domaininhabers durch den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Vergabestelle (hier: DENIC) aus dem Registrierungsvertrag, die Eintragung der Domain und der technischen Daten in die Namensserver aufrechtzuerhalten, jedenfalls für die Dauer des Registrierungsvertrags (Dauerschuldverhältnis) abgesichert und daher mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar.

4. Eine Domain ist auch verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Hierbei ist für die Verkehrsfähigkeit die abstrakte Veräußerbarkeit maßgebend; eine Veräußerbarkeit im Rechtssinne ist nicht erforderlich. Es genügt damit, dass der Verkehr die Möglichkeiten entwickelt hat, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen (hier: Durch Kündigung des Registrierungsvertrages und die Benennung eines Erwerbers und Abschluss eines neuen Registrierungsvertrages durch diesen sowie die Verpflichtung der Vergabestelle - DENIC -, den neuen Vertrag nur mit dem benannten Dritten und nicht mit einer anderen Person abzuschließen, während einem etwaigen Dispute-Eintrag nur aufschiebende Wirkung beizumessen ist; so das der Domaininhaber eine Rechtsposition inne hat, über die er frei verfügen kann). Schließlich folgt die selbstständige Bewertbarkeit daraus, das ein eigener Markt für den Handel mit Domain-Namen besteht.

5. Bei den Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens handelt es sich um Anschaffungskosten im Sinne des Ertragssteuerrechts nach § 255 HGB und damit um Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

6. Eine sofortige Abziehbarkeit der Aufwendungen für den Erwerb eines Domainnamens kann nicht damit begründet werden, dass die Aufwendungen zur Herstellung eines einheitlichen Wirtschaftsguts - durch deren Einrichtung ein aus Website und Domain-Namen bestehendes, einheitliches Wirtschaftsgut - gedient haben. Der Domain-Namen verliert durch die Erstellung einer mit Ihm angesprochenen Webseite nicht seine selbständige Bewertbarkeit. Insbesondere kann der Domain-Name weiterhin ohne die Web-Dateien veräußert werden.

7. Ein Domain-Name ist nicht abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.

MIR 2007, Dok. 130


Anm. der Redaktion: Das Gericht ließ hier ausdrücklich offen, ob ein Domain-Name dann wirtschaftlich abnutzbar ist, wenn der Name aus einem Schutzrecht wie z.B. einer Marke abgeleitet wird (sog. qualified Domain), da in einem solchen Fall der Wert der Domain von dem ihr zugrunde liegenden Schutzrecht bestimmt wird.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/632

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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