Rechtsprechung
OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2007 - Az. 3 U 253/06
Unmöglich?! - Beachtung der Preisangabenverordnung im eBay-Handel
PAngV § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6; UWG § 3, 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Wird im Internet-Versandhandel eine konkret beschriebene und abgebildete Ware unter Nennung des Preises zum Direktverkauf
angeboten (hier: im eBay-Shop eines Versandhändlers unter "Sofort kaufen") und wird auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten
nicht auf eben dieser Internetseite mit dem Angebot, sondern erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unterseite hingewiesen,
so verstößt das gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 6 PAngV. Der damit gegebene Verstoß auch gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ist
kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.
2. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßiger in sonstiger
Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV und § 2 Abs. 2
PAngV anzugeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV ist, wenn zusätzlich Liefer-
und Versandkosten anfallen, deren Höhe anzugeben. Wer insoweit zu Angaben nach der PAngV verpflichtet ist, hat diese dem Angebot
oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen ( § 1 Abs.
6 Satz 2 PAngV). Innerhalb einer eBay-Shop-Internetseite werden die Artikel weiterhin auch angeboten und nicht etwa nur beworben
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Denn die Produkte sind mit gegenständlicher Beschreibung, Preis und Abbildung konkretisiert und
werden etwa per "Sofort kaufen" zum Direktverkauf angeboten.
3. Die Regelungen der PAngV sind gegenüber den Vorschriften, die die Anbieterkennzeichnung regeln (vgl. hier etwa: § 6 TDG und § 10
Abs. 2 MDStV - seit März 2007 ersetzt durch das TMG - sowie § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV) ausdifferenzierter,
haben einen anderen Wortlaut und einen über das allgemeine Tranzparenzgebot hinausgehenden Zweck. Die in der PAngV postulierten
Grundsätze zur Preisklarheit und Preiswahrheit gebieten einen gegenüber der Anbieterkennzeichnung erheblich strengeren Maßstab.
4. Wird auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer nicht auf derselben Internet-Seite mit dem Preisangebot hingewiesen, so
kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
unlauter ist oder als Bagatellfall einzustufen wäre.
5. Wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist der Versandhändler auch für die vom Internetauktionshaus erstellten Suchergebnisse
(hier: eBay-Shop), soweit sie auf seinen Angaben beruhen, insbesondere wenn man von den Internetseiten des Versandhändlers durch
einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.
6. Dass ein Internetauktionshaus (hier: eBay) die Internetseiten nach einem Programm als Zusammenfassung von Suchergebnissen erstellt,
ändert an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Passivlegitimation des in Anspruch Genommenen nichts; denn die Zusammenstellung
beruht wiederum auf dessen Angaben. Der Einwand, das ein (eBay-) Formular für den Hinweis auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten
kein Eintragungsfeld vorsehe, greift nicht durch. Denn es ist Sache des Anbieters, wie er in seiner Werbung die geltenden Vorschriften
beachtet.
MIR 2007, Dok. 103
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/605
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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