Rechtsprechung
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.10.2006 - Az. 10 W 65/06
Unterlassungstitel & Kerntheorie - Nur wenn eine - mittels Unterlassungstitel verbotene - werbliche Maßnahme so verändert wird, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Verbotskern des Titels.
HWG § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 3
Leitsätze:*1. Unter dem Tenor eines Unterlassungstitels fallen nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem
wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind, weil
es sonst mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen. Eine Ausdehnung des Schutzbereichs des Titels auf solche
Wettbewerbshandlungen, die der verbotenen Handlung (aber im Kern) lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des
Vollstreckungsverfahrens nicht möglich.
2. Im Rahmen von Unterlassungstiteln, die eine konkrete Wettbewerbshandlung verbieten, führt die lediglich
kosmetische Veränderungen der konkreten Verletzungsform, die Gegenstand des Verbots ist, aber den Gesamteindruck der
verbotenen Werbung nicht berührt, nicht aus dem Kernbereich des Verbots heraus.
3. Nur wenn eine - mittels Unterlassungstitel verbotene - werbliche Maßnahme so verändert wird, dass sich deren Gesamteindruck
bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Verbotskern des Titels. Dies gilt auch dann,
wenn die abgeänderte Form selbst wettbewerbswidrig ist.
4. Die Wettbewerbswidrigkeit einer solchen Änderung der konkreten Verletzungsform, die Gegenstand eines titulierten Unterlassungsgebots
ist, kann nur in einem neuen Erkenntnisverfahren, nicht aber in der Zwangsvollstreckung (des ursprünglichen/ersten Titels) geprüft
werden (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990. 637).
MIR 2007, Dok. 096
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/598
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgericht Köln, MIR 2023, Dok. 045
Zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG nach knapp zwei Monaten sowie der Annahme eines Wissensvertreters gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog bei einem als Gründer und CEO bezeichneten Entwickler
OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2021 - 2 U 25/21, MIR 2021, Dok. 100
Inbox-Werbung II - Keine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung, wenn der Nutzer sich nur allgemein damit einverstanden erklärt Werbeeinblendungen zu erhalten
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 25/19, MIR 2022, Dok. 043
Influencer-Marketing - Zur Kennzeichnung von Werbung auf #Instagram
KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2017 - 5 W 221/17, MIR 2017, Dok. 046
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Aktiengesellschaft in öffentlicher Hand
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 014