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LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 - Az. 7 O 76/06

(Mit-) Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers für (P2P-) Urheberrechtsverletzungen II - Zur Frage der Reichweite der Störerhaftung bei der Internetnutzung durch volljährige Familienmitglieder.

UrhG § 97 Abs. 1


Leitsätze:

1. Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 148, 13,17 - ambiente.de; BGH 158, 236, 251 - Internet- Versteigerung). Dies wiederrum setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (st. Rspr.). Denn anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist

2. Der Betreiber/ Inhaber eines Internetanschlusses - welcher mit seinem Willen und von ihm angemeldet worden ist - trägt grundsätzlich willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Urheberrechts bei. Der Inhaber des Anschlusses ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Im Fall mangelnder Kenntnisse muss sich der Anschlussinhaber dann, wenn er schon selbst einen entsprechenden Internetanschluss betreibt, der Hilfe Dritter bedienen.

3. Soweit ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sind. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht.

4. Ob es bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.

5. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit der Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Falle bleibt es bei der Beurteilung, dass der Anschlussinhaber (hier: der Vater) ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet ist.

6. Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller (von Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2.Aufl., § 97 Rn. 21). Allerdings trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714,715; Mes, P. GRUR 2000, 934, 939). (hier: Die Klägerin konnte keine Kenntnis davon gehabt haben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten. Der Beklagte kam seiner sekundären Darlegungslast jedenfalls nach, indem er sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränkt hat, sondern vielmehr konkret seinen Sohn X als Täter angegeben hatte. Auf dieses Bestreiten der Behauptung einer Täterschaft der Beklagten ist die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben.)

MIR 2007, Dok. 085



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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 05.03.2007
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