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AG München, Urteil vom 16.01.2007 - Az. 161 C 23695/06

Internet Abo- und Vertragsfallen - Versteckt sich eine Zahlungspflicht bei einem Internetangebot in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann die entsprechende Klausel überraschend und unwirksam sein, wenn der User nach dem Erscheinungsbild der betreffenden Internetseite mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht zu rechnen braucht.

BGB § 155, § 305c Abs. 1, § 611 Abs. 1


Leitsätze:

1. Versteckt sich eine Zahlungspflicht bei einem Internetangebot (hier: Test zur Beurteilung der Lebenserwartung) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), kann die entsprechende Klausel so ungewöhnlich und daher überraschend sein, dass sie unwirksam ist. Dies gilt jedenfalls, wenn der User nach dem Erscheinungsbild der betreffenden Internetseite (d.h. dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild nach) mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht zu rechnen braucht.

2. Wird bei einem Internetangebot dem User zunächst bewusst vorenthalten, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht (hier wurde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt) ohne auf Kosten hinzuweisen, und muss beim Bestätigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht damit gerechnet werden, dass sich gerade hier die Erläuterung einer Zahlungspflicht versteckt, und ist eine Anmeldung auch möglich ohne eine Preisangabe (hier: unterhalb des Anmeldebuttons) gesehen zu haben, ist eine solche Preisangabe nicht Vertragsbestandteil geworden und eine entsprechende AGB-Klausel überraschend i.S.d § 305c Abs. 1 BGB.

3. Hieran ändert auch der Hinweis auf einen "kommerziellen" Zweck allein nichts. Denn damit könnten im Rahmen des Internetgeschäfts auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.

4. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden. Dies gilt aber nicht, wenn erst in den AGB der Vertrag überhaupt als entgeltlicher Vertrag dargestellt wird.

MIR 2007, Dok. 083



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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 05.03.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/585
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