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OLG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2007 - Az. 3 W 206/06

Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften 1 Monat - Bei eBay-Geschäften wird dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht - auch nicht in der Rubrik "Mein eBay" - in Textform vor Vertragsschluss mitgeteilt.

UWG § 8, § 3, § 4 Nr. 11; BGB § 126b, § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 2; BGB- InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10


Leitsätze:

1. Bei eBay-Geschäften wird dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht - auch nicht in der Rubrik "Mein eBay", die zeitgleich mit dem Sofort-Kauf oder dem Zuschlag allein für den Käufer aktiviert wird - in Textform vor Vertragsschluss mitgeteilt.

2. Sinn und Zweck der vom Gesetz verlangten Mitteilungspflicht kann nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist.

3. Der von eBay angebotene Service "Mein eBay", mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, genügt den Mitteilungspflichten nicht. Wird der Verbraucher nämlich nicht durch eine an ihn gerichtete Mitteilung des Verkäufers über das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, kann ihm dieses nicht dadurch hinreichend deutlich vor Augen geführt werden, dass in der Rubrik "Mein eBay" das gesamte Angebot mit seinen sämtlichen Einzelheiten allein für den Erwerber weiterhin aufbewahrt wird. Dem Verbraucher muss dadurch nämlich noch nicht einmal bewusst werden, dass in dieser Rubrik auch eine wichtige Nachricht für ihn enthalten ist. Die Situation ist vielmehr nicht anders zu bewerten als die Fälle, in denen die Widerrufsbelehrung aus dem Bildschirmangebot selbst ersichtlich ist und der Verbraucher sich die Belehrung nicht selbst heruntergeladen hat.

MIR 2007, Dok. 058



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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 12.02.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/560
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=560


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