Rechtsprechung
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 - Az. 12 O 194/05
Prinzenaufguss - Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich um ein in besonders starkem Maße die Intimssphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt.
BGB § 823, § 1004; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:*1. Jemand, dessen Persönlichkeit in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, kann Ersatz in Geld auch für immaterielle
Schäden beanspruchen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise
befriedigend ausgeglichen werden kann (hier: Abbildung in einer Lokalzeitung beim Saunabesuch im unbekleideten Zustand bei
Erkennbarkeit der Abgebildeten).
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt
insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad
seines Verschuldens ab (vgl. BGH NJW 1995, 861, 864 m.w.N.).
2. Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine
Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich um ein in besonders starkem Maße die Intimssphäre
des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt (vgl. BGH NJW 1985, 1617, 1619 - Nacktfoto).
3. Die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Privatsphäre einer Person als Konkretisierung
der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt die Zubilligung einer billigen Geldentschädigung.
Diese beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion
blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.
Beim Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht der Gesichtspunkt
der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (vgl. BGH, AfP 2005, 65, 66; BGH NJW 1995, 861, 864/865).
MIR 2007, Dok. 047
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/549
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2021 - 3 U 168/19, MIR 2021, Dok. 062
Riptide II - Die besonderen Umstände des Einzelfalls nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG müssen die bereits nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG tatbestandlich zu berücksichtigenden Merkmale überwiegen, um von einer Begrenzung des Gegenstandswerts absehen zu können
BGH, Urteil vom 01.09.2022 - I ZR 108/20, MIR 2022, Dok. 095
Prämiensparverträge - Zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG können unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen sein
BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17, MIR 2019, Dok. 019
Ein "riesiger Shitstorm" muss auch riesig sein! - "Mückenpipi" reicht nicht.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2020, Dok. 043
Influencer-Werbung - Zur Kennzeichnungspflicht von Influencer-Beiträgen bei einer Gegenleistung in Form von E-Books
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.05.2022 - 6 U 56/21, MIR 2022, Dok. 058