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LG Berlin, Urteil vom 30.05.2006 - Az. 16 O 923/05

Marktforschungsumfragen - Kein Einverständnis in telefonische Marktforschungsumfragen aus der Bereitstellung eines Telefonanschlusses. Zum Grad der Belästigung durch Telefonanrufe mit dem Zweck der Markforschung.

BGB § 823, § 1004


Leitsätze:

1. Ein die Rechtswidrigkeit ausschließendes Einverständnis in telefonische Marktforschungsumfragen ergibt sich nicht bereits aus der Bereitstellung eines Telefonanschlusses. Das darin liegende, an die Allgemeinheit gerichtete Angebot des Anschlussinhabers, auf diesem Weg mit ihm in Kontakt zu treten, gilt nicht uneingeschränkt. Es ist auf Anrufe beschränkt, die eine ihn betreffende private oder geschäftliche Angelegenheit zum Gegenstand haben. Der Empfänger des Telefonats wendet die mit dem Unterhalt des Telefonanschlusses verbundenen Kosten nur im eigenen Interesse auf, nicht aber, um Dritten eine vergleichsweise preiswerte Möglichkeit zur Durchführung ihnen erteilter Aufträge zu eröffnen.

2. Der Grad der mit Telefonanrufen zum Zwecke der Beteiligung an Marktforschung einhergehenden Belästigung ist nicht geringer zu bemessen als der von unerlaubten Werbeanrufen, bei denen das Interesse des Angerufenen an einem ungestörten Aufenthalt in seinem häuslichen Bereich höher bewertet wird als das Interesse des Gewerbetreibenden an einer effizienten und kostengünstigen Werbemöglichkeit. Vielmehr kann bei einer telefonischen Meinungsumfrage die hiervon ausgehende Störung sogar als intensiver zu bewerten sein als diejenige, die von einem Telefonanruf mit erkennbarem Werbezweck ausgeht. Denn während der Gesprächsabbruch bei einer Produkt- oder Dienstleistungswerbung noch durch einen Verweis auf einen mangelnden oder bereits gedeckten Bedarf zu bewerkstelligen sein mag, lässt sich ein Argument gegen die Teilnahme an einer vermeintlich allgemeinen Forschungsinteressen dienenden Umfrage weniger schnell finden.

3. Ein Marktforschungsunternehmen wird durch das Verbot, ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen telefonisch Verkehrsumfragen durchzuführen, nicht unzumutbar in seinen Rechten (insb. Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) beeinträchtigt. Gleichwohl sich derartige Erhebungen etwa im Gegensatz zur Produktwerbung kaum effektiv per Briefpost durchführen lassen, weil die Spontaneität der Antworten fehlt und die Rücklaufquote in der Tat zu gering ausfallen dürfte, um dem Ergebnis die notwendige Verbindlichkeit zu verleihen stehen andere Wege zur Durchführung der Umfragen offen (etwa die Verlegung in den öffentlichen Straßenraum). Hiermit einhergehende Einschränkungen der Aussagekraft der Ergebnisse sowie mit einer alternativen Verfahrensweise verbundene Mehrkosten sind zur Wahrung der absolut geschützten Rechte Dritter hinzunehmen. Das gilt erst recht für Erhebungen, die ausschließlich die individuellen Interessen des Auftraggebers im Auge haben, deren Ergebnis ausschließlich das wirtschaftliche Interesses dessen fördert und die einen übergeordneten, allgemein interessierenden und verwertbaren Erkenntnisgewinn erkennen lassen.

MIR 2007, Dok. 043



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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 01.02.2007
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