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BFH, Urteil vom 18.10.2006 - Az. XI R 22/06

Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten bestimmenden Schriftsatzes (Klageschrift) nicht entgegen.

FGO a.F. § 77a Abs. 1 Satz 2; FGO n.F. § 52a Abs. 1; SigG § 2 Nr. 1, Nr. 7, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1


Leitsätze:

1. Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten bestimmenden Schriftsatzes (Klageschrift) nicht entgegen.

2. Ihrer Rechtsnatur nach ist die Signatur ein Funktionsäquivalent zur eigenhändigen Unterschrift. Die qualifizierte elektronische Signatur stellt z.Zt. die höchste Sicherheitsstufe für elektronische Erklärungen dar.

3. Die monetäre Beschränkung bezieht sich auf unmittelbare finanzielle Transaktionen (z.B. auf Überweisungsvorgänge und andere Geldgeschäfte). Dieser Funktion entsprechend ist eine monetäre Beschränkung unbeachtlich, wenn die Signatur verwendet wird, um einen (bestimmenden) Schriftsatz an das Gericht zu übermitteln. In diesem Fall geht es nicht um eine finanzielle Transaktion, sondern allein um den Nachweis der Urheberschaft des Schriftsatzes und des prozessualen Erklärungswillens des Absenders. Die Signatur wird nicht für Geldgeschäfte (z.B. Kauf) eingesetzt, sondern im Rahmen einer Klageerhebung. Die monetäre Beschränkung hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung; die Signatur erfüllt ihren Zweck, indem die Authentizität der Herkunft der Klageschrift gewährleistet wird. Dementsprechend wird die monetäre Beschränkung bei dem vom BFH und auch den FG genutzten EGVP-Programmen nicht geprüft (vgl. auch die Anwenderdokumentation "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach - Sichere Kommunikation mit Gerichten und Behörden-", Stand 5. Juli 2006, S. 28, 29, abrufbar als PDF-Datei unter www.egvp.de unter Downloads).

MIR 2007, Dok. 026


Anm. der Redaktion: Vgl. für den Zivilprozess die entsprechenden Vorschriften des § 130a ZPO - "Elektronisches Dokument", wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr derzeit nur sehr eingeschränkt umgesetzt sind (etwa Übermittlung per E-Mail beim BGH).


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 20.01.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/528
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