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Rechtsprechung



LG Paderborn, Urteil vom 28.11.2006 - Az. 6 O 70/06

"2 Wochen, 1 Monat, ..." - Zur Einhaltung der Textform i.S.d. § 126b BGB bei Widerrufsbelehrungen im Rahmen von Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay

BGB § 126b, § 312c Abs. 1 Satz 1, § 312d, § 355, ; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10; BGB-InfoV Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3; EGBGB Art. 240

Leitsätze:*

1. Bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay ist der Textform i.S.d. § 126 b BGB genügt, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern und auszudrucken.

2. Dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers an einer dauerhaften Verfügbarkeit der Informationen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er sich die Informationen ohne besonderen Aufwand ausdrucken und abspeichern kann, zumal sie bei einem Zuschlag (Kauf) zusammen mit dem Angebot noch 90 Tage auf der eBay-Plattform gespeichert und für ihn abrufbar bleiben.

MIR 2007, Dok. 021


Anm. der Redaktion: Das Gericht ist mit seiner Entscheidung "zur Frage der Einhaltung der Textform bei eBay-Verkäufen an Verbraucher der zwischenzeitlich nach Rücknahme der Berufung rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 23.08.2006 (MMR 2006, 686)" beigetreten. Anders insbesondere: OLG Hamburg, Urteil 24.08.2006 - Az. 3 U 103/06 = MIR Dok. 152-2006, KG Berlin, Urteil vom 18.07.2006 - Az. 5 W 156/06 = MIR Dok. 122-2006 sowie erst kürzlich KG Berlin, Beschluss vom 5.12.2006 - Az. 5 W 295/06 = MIR Dok. 007-2007.
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Christian Solmecke, LL.M., Köln (www.wbe-law.de)
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/523

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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