Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
- Anzeigen -



Artikel drucken Druckversion

OLG Bamberg, Urteil vom 6.09.2006 - Az. 3 U 363/05

Ungewollte E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden - Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung allein aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers kommt nicht in Betracht.

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2


Leitsätze:

1. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Post anzunehmen, wenn diese erfolgt, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Etwas anderes gilt lediglich unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG.

2. Eine Einwilligung in eine E-Mail-Werbung kann in ausdrücklicher Form als auch durch schlüssige Handlung erfolgen. Allein das Vorbringen, dass eine konkrete Geschäftsbeziehung angebahnt werden soll, ist hier allerdings irrelevant. Denn dies trifft letztlich für jede Art von Werbung zu.

3. Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung allein aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers kommt nicht in Betracht. Schon bei einer systematischen Auslegung des Gesetzes scheidet im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Differenzierung zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden aus. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG enthält (für Telefonwerbung) eine solche Differenzierung. Aus der Tatsache, dass diese bei § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fehlt ist zu folgern, dass sie der Gesetzgeber bei den dort genannten Werbemethoden nicht gewollt hat (nach systematischer Auslegung).

4. Diese systematische Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Der im Regierungsentwurf vertretenen Auffassung, Werbemails seien im geschäftlichen Verkehr besonders belastend, ist in vollem Umfang beizutreten. Anders als Privatpersonen wird ein Gewerbetreibender kaum darauf vertrauen können, dass die in der E-Mail-Software enthaltenen SPAM-Filter ausschließlich Werbemails (und nicht auch gewünschte Nachrichten) aussortieren, und deshalb gezwungen sein, den Inhalt eingehender Werbemails selbst zu überprüfen. Hinzukommt, dass gerade Gewerbetreibende häufig Internetseiten zur Darstellung ihrer Tätigkeit unterhalten und wegen der dort veröffentlichten E-Mail-Adresse einem verstärkten Aufkommen unerwünschter Werbemails ausgesetzt sind. Die daraus resultierenden Belastungen haben inzwischen dazu geführt, dass Internetnutzer ihre E-Mail-Adressen nicht mehr preisgeben (s. Umfrage der Fa. Fittkau & Maaß GmbH von April/Mai 2004, veröffentlicht auf http://www.w3b.org/ergebnisse/w3b18). Dies ist nicht im Sinne einer an sich erwünschten Vereinfachung und Beschleunigung von Geschäftsabwicklungen durch den elektronischen Datenverkehr.

MIR 2007, Dok. 017



Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 14.01.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/519
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=519


Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...

Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03
- Anzeige -

LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011 - Az. 16 O 433/10
Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG beim Filesharing - Wird ein Filmwerk noch vor der relevanten Verwertungsphase über das Internet rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht, liegt hierin keine (nur) unerhebliche Rechtsverletzungen im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG.

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - Az. I ZR 17/10
Computer-Bild - Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (hier: bei Zeitschriftenabonnements).

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.06.2011 - Az. 6 W 12/11
Nicht ohne aufschlussreiche Anlagen! - Eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, wird wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst zumindest auch diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbotes geben können.

OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2011 - Az. 13 U 50/11
Streitwert bei Verstoß gegen allgemeine Informationspflichten - Der Streitwert für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist im Hauptsacheverfahren regelmäßig mit EUR 3.000,00 und im Verfügungsverfahren mit EUR 2.000,00 zu bemessen.

OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 - Az. 6 W 42/11
Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen eine Filesharing-Klage - Zur tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit des Internet-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, zum Bestreiten der ordnungsgemäßen IP-Ermittlung mit Nichtwissen und zur Haftung für Ehegatten beim Filesharing.


Rechtsprechung | Urteilsanmerkungen | Aufsätze | Kurze Beiträge | Kurz notiert | Rezensionen | nach oben
Inhaltsübersicht
Editorial
Rechtsprechung
Urteilsanmerkungen
Aufsätze
Kurze Beiträge
Kurz notiert
Buchvorstellungen

Das MIR Archiv

MIR bei twitter Symbol twitter
MIR bei facebook Symbol facebook



Dok. 001 - 005  -  8. Jahrgang
  01  2012
27.01.2012 - ISSN 1861-9754


Schriftenreihe MIR
Übersicht/Bände


Service & Infos
MIR Newsletter
MIR rss-Feed rss_pic
Links

Herausgeber
Mediadaten/Werbung
Datenschutz
Impressum

MIR Gesamtlisten