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Rechtsprechung



LG Koblenz, Urteil vom 20.12.2006 - Az. 12 S 128/06

Im Rahmen eines Haustürgeschäfts, muss die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht entsprechend § 312 Abs. 2 BGB auch dann auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden.

BGB § 312, § 355, § 357, § 346 ff.; Anlage 2) zu BGB-InfoV § 14

Leitsätze:*

1. Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zwar grundsätzlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen einzuhalten, die gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB mit Aushändigung einer Widerrufsbelehrung beginnt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine wirksame Belehrung vorliegt. Anderenfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht kann noch bis zur Grenze der Verwirkung ausgeübt werden.

2. Erfolgt eine Bestellung im Rahmen eines Haustürgeschäfts, muss die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht entsprechend der Regelung in § 312 Abs. 2 BGB auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen.

3. Soweit in Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV unter Fußnote 4) zu der Belehrung über die Widerrufsfolgen ausgeführt ist, dass ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB entfallen kann, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wurden ("Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden..."), widerspricht diese Regelung ausdrücklich der gesetzlichen Vorschrift in § 312 Abs. 2 BGB.

4. Die BGB-InfoV kann als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen. In § 312 Abs. 2 BGB ist aber ausdrücklich und ohne Einschränkung vorgeschrieben, dass bei Haustürgeschäften auch auf die Rechtsfolgen des § 357 BGB hinzuweisen ist. Die Fußnote 4) der Anlage 2) zu § 14 BGB-InfoV verstößt gegen diese Anordnung und ist deshalb nichtig.

MIR 2007, Dok. 014


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Jochim C. Schiller, Berlin ( www.jochim-schiller.de). Herr RA Schiller ist als Prozessbevollmächtigter des Klägers mit dem Verfahren befasst.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage die Revision zugelassen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/516

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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