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Rechtsprechung



LG Kiel, Beschluss vom 14.08.2006 - Az. 37 Qs 54/06

Zur strafprozessualen Zulässigkeit der Hinzuziehung von GVU Mitarbeitern im Ermittlungsverfahren und der anschließenden Übersendung von im Wege der Durchsuchung sichergestellter Datenträger zur Auswertung an die GVU.

StPO § 110

Leitsätze:*

1. Zwar ist es den Ermittlungsbehörden nicht generell verwehrt, Privatpersonen zur Durchsuchung - oder auch anderen Ermittlungshandlungen - hinzuzuziehen, doch muss die Hinzuziehung für den Fortgang der Ermittlungen erforderlich sein. Dies folgt für Durchsuchungen daraus, dass die Durchsuchung einen Grundrechtseingriff darstellt, der verhältnismäßig sein muss und nur soweit gehen darf, wie dies unbedingt erforderlich ist. Erst recht gilt dies für die Hinzuziehung von Personen, die selbst ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben (hier: Mitarbeiter der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. - GVU).

2. Bei einem Mitarbeiter der GVU handelt es sich nicht um einen neutralen Sachverständigen bzw. in der Regel nicht um eine unparteiliche Person, deren Hinzuziehung für den Erfolg der Ermittlungen geboten ist. Denn bei der GVU handelt es sich um eine Organisation von Unternehmen der Film- und Software- Entertainmentbranche und ihrer nationalen und internationalen Verbände, die sich satzungsgemäß die Ermittlung und Verfolgung von Fällen der sog. Produkpiraterie zur Aufgabe gemacht hat. Das unterscheidet ihre Mitarbeit am Ermittlungsverfahren erheblich von neutralen Sachverständigen.

3. Dies gilt erst recht, wenn Mitarbeiter der GVU im Ermittlungsverfahren investigativ tätig werden und eine weitreichende "Privatisierung des Ermittlungsverfahrens" erfolgt (hier: Hier erhielt der Mitarbeiter der GVU sogleich im Anschluss an die Durchsuchung sämtliche sichergestellten Gegenstände "für die weitere Bearbeitung/Auswertung", fertigte einen Auswertungsbericht, behielt die sichergestellten Gegenstände weiterhin und überließ diese - nach zu Grunde gelegter Aktenlage - ohne Rücksprache mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft der Rechtsabteilung der GVU, die in Vollmacht "der Rechteinhaber" eine umfassende Strafanzeige einschließlich rechtlicher Würdigung und Hinweisen an die Staatsanwaltschaft nach RiStBV fertigte und mit der Strafanzeige die beschlagnahmten Gegenstände wieder zurück übersandte. Dabei enthielt der Auswertungsbericht nur wenige, die Strafanzeige die wesentlich relevanteren Angaben, so dass sie ohne viel weiteres als Abschlussverfügung von der Staatsanwaltschaft übernommen werden konnte.).

4. Die Überlassung der im Wege einer Durchsuchung sichergestellten PC und CDs an die GVU durch die Staatsanwaltschaft verstößt gegen § 110 StPO. Hiernach hat grundsätzlich die Staatsanwaltschaft die Papiere - wozu auch alle elektronischen Datenträger und -speicher gehören - durchzusehen. Zwar kann die Staatsanwaltschaft diese Aufgabe auch an ihre Ermittlungspersonen delegieren (insb. spezialisierte Beamten der Polizeibehörden), zu diesen gehören aber gerade die Mitarbeiter der GVU nicht.

MIR 2007, Dok. 003


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/505

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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