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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Az. III ZR 58/06

Aktivlegitimation eines Teilnehmernetzbetreibers - Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.

BGB § 611; § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bd, Cb; TKV § 15 Abs. 3

Leitsätze:*

1. Nimmt der Nutzer eines Telefonanschlusses durch Anwahl einer bestimmten, meist mit den Ziffernfolgen 0190 (früher) oder 0900 (seit 1. Januar 2006 ausschließlich) beginnenden Nummer über den Telefonapparat oder einen Computer einen Mehrwertdienst in Anspruch, liegen regelmäßig zwei Rechtsverhältnisse vor. Zum einen besteht der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende Telefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die Klägerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203; Senatsurteile vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 und vom 16. März 2006 - III 152/05 - NJW 2006, 1971, Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368). Hinzu tritt ein zusätzliches Rechtsverhältnis mit dem Anbieter der weiteren Leistung (Senat in BGHZ aaO, S. 204; Urteile vom 22. November 2001, 28. Juli 2005 und 16. März 2006 jew. aaO), vorliegend mit dem jeweiligen Erbringer des Mehrwertdienstes. Dieses Rechtsverhältnis betrifft die inhaltliche Seite der Dienstleistung (Senat in BGHZ aaO sowie Urteil vom 22. November 2001 aaO).

2. Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.

3. Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

MIR 2006, Dok. 275


Anm. der Redaktion: vgl. zu dieser Entscheidung auch das nunmehr im Wege der Revision aufgehobene Urteil des OLG Koblenz vom 9.02.2006 - Az. 2 U 42/05 = MIR Dok. 114-2006.
Die Leitsätze 2 und 3 sind die Leitsätze des Gerichts.
Zum Einwendungsausschluss bemerkt das Gericht weiter: "Spätestens seit Anfügung des Absatzes 3 an § 15 TKV (Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 20. August 2002, BGBl. I S. 3365) widerspräche eine solche Klausel wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Nach § 15 Abs. 3 TKV hat der die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den Kunden darauf hinzuweisen, dass er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen erheben kann. ... Dass ein Einwendungsausschluss zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Teilnehmernetzbetreibers führen würde, gilt als grundsätzliche Wertung aber auch für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des § 15 Abs. 3 TKV, so dass der Senat insoweit seine im Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362 - sog. Telefonsexentscheidung) vertretene Auffassung hinsichtlich der Begründung - nicht aber wegen des Ergebnisses - revidiert."

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/493

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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