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OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2006 - Az. 6 U 35/06

E-Mail-Spamming mit Gemeinschaftsmarke - Durch die Verwendung einer E-Mail-Absenderadresse kann ein mit einer Marke indentisches Zeichen markenmäßig gebraucht werden.

GMVO Art. 9 Abs. 1 lit. a; MarkenG §§ 20, 125b Nr.2 i.V.m. §§ 14 Abs. 6,19


Leitsätze:

1. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GMVO gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen sind.

2. Durch die Verwendung einer E-Mail-Absenderadresse (hier: E-Mail-Spamming mit "xxx@h.com") kann ein mit einer Marke indentisches Zeichen (hier: "h") markenmäßig gebraucht werden. Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn das Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmer unterscheidet.

MIR 2006, Dok. 261



Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 09.12.2006
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/479
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=479


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Dok. 127 - 127  -  6. Jahrgang
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02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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