OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2006 - Az. 6 U 35/06
E-Mail-Spamming mit Gemeinschaftsmarke - Durch die Verwendung einer E-Mail-Absenderadresse kann ein mit einer Marke indentisches Zeichen markenmäßig gebraucht werden.
GMVO Art. 9 Abs. 1 lit. a; MarkenG §§ 20, 125b Nr.2 i.V.m. §§ 14 Abs. 6,19
Leitsätze:
1. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GMVO gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein
ausschließliches Recht, das es ihm gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung
im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen
für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die
sie eingetragen sind.
2. Durch die Verwendung einer E-Mail-Absenderadresse (hier: E-Mail-Spamming mit "xxx@h.com") kann
ein mit einer Marke indentisches Zeichen (hier: "h") markenmäßig gebraucht werden.
Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn das Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es im
Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von
Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmer unterscheidet.
MIR 2006, Dok. 261
Download: Volltext der Entscheidung als PDF Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 09.12.2006
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