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Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 15.11.2006 - Az. 21 O 506/05

Stadtpläne auf Internetseiten - Das Einstellen und die unberechtigte Nutzung eines Stadtplanes ("Stadtplangrafik") im Internet macht den Betreiber wegen schuldhafter Verletzung der Verwendungsrechte des Urhebers schadenersatzpflichtig.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 15, § 19a, § 97a; BGB § 831

Leitsätze:*

1. Das Einstellen und die unberechtigte Nutzung eines Stadtplanes ("Stadtplangrafik") im Internet macht den Betreiber wegen schuldhafter Verletzung der Verwendungsrechte des Urhebers gem. §§ 97 Abs. 1, 15, 19a UrhG schadenersatzpflichtig.

2. Ein Stadtplan genügt den Anforderungen an eine urheberrechtlich schutzfähige Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 I Nr. 7 UrhG und ist daher urheberrechtlich geschützt. Denn Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich dabei bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht.

3. Bei Karten können urheberrechtlich bedeutsame schöpferische Züge in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z. B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z. B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist.

4. Die Entfernung eines rechtsverletzenden Inhalts beseitigt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht die Wiederholungsgefahr nicht; diese kann vielmehr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

5. Der Betreiber einer Internetseite hat auch dann, wenn er die Gestaltung der jeweiligen Seite in die Hände eines Dritten gelegt hat, die eigenen Inhalte auf dieser Seite auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen. Im Übrigen kommt hier eine Haftung des Betreibers nach § 831 BGB in Betracht. Die bloße Behauptung, etwa der Webmaster des Betreibers habe eine Karte ("Stadtplangrafik") nicht von deren Website des jeweiligen Urheberrechtsinhabers, sondern von einem anderen (ungenannt gebliebenen) Ort heruntergeladen, genügt insoweit zur Exkulpation nicht, da jeder Nutzer fremder Inhalte selbst für die Prüfung verantwortlich ist, ob er hierfür die nötigen Rechte besitzt.

6. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, welcher Betrag bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie läuft auf eine Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art heraus.

MIR 2006, Dok. 253


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung ist am Tage der hiesigen Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/471

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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