LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2006 - Az. 12 O 458/05
Verfall von Prepaid-Handyguthaben - Zur Unwirksamkeit verschiedener Klauseln betreffend den Verfalls von Prepaid-Handyguthaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters.
BGB § 194ff; § 305 Abs. 2 Nr. 2, § 307 Abs. 2 Nr. 1; UklG § 1
Leitsätze:
1. Eine kontrollfreie Leistungsbeschreibung ist - im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - nur bei
Regelungen gegeben, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts
ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Dies ist allerdings nicht bei einer AGB-Klausel der Fall, die Regelungen zum Verfall
des Guthabens und zur Kartensperre im Rahmen von Prepaid-Mobilfunkverträgen enthält. Denn auch ohne derartige Regelungen könnte
der wesentliche Vertragsinhalt mit den Hauptleistungspflichten der Parteien bestimmt werden. Ebenfalls liegt hierin keine
kontrollfreie Preisabrede vor, da mit derartigen Klauseln der Zeitraum der Inanspruchnahmemöglichkeit der Mobilfunkleistungen begrenzt
wird, mithin in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip von Leistung und Gegenleistung eingegriffen und von
Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB abgewichen wird.
2. Eine Klausel, die von der gesetzlichen Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach welcher hinsichtlich der Verpflichtung
aus schuldrechtlichen Verträgen als Ausschlussfristen im Allgemeinen ausschließlich in den §§ 194 ff. BGB die Verjährungsvorschriften
verankert sind, abweicht, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wird entgegen der gesetzgeberischen Konzeption weitgehend eingeschränkt (hier: Der Verfall des Guthabens an sich, zudem die Dauer der Verfallfristen von max. 15 Monaten und die unbegrenzte Höhe des verfallbaren Guthabens).
3. Der mögliche Verfall eines Prepaid-Guthabens führt indirekt zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung
für das Produkt (hier: "ohne Vertragsbindung", "kein monatlicher Basispreis", "keine Mindestlaufzeit", "einfach aufladen
und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle") gerade meint umgehen zu können. Dieser Umstand führt zu einer deutlichen
Verschiebung der Verhältnisse zwischen Leistung und Gegenleistung; umso mehr als der verfallende Betrag nicht in der Höhe
begrenzt ist und durchaus eine Höhe von deutlich über 100 EUR erreichen kann.
4. Der Unwirksamkeit einer (AGB-) Klausel steht nicht entgegen, dass sie branchenüblich ist. Eine Branchenüblichkeit rechtfertigt
grundsätzlich nicht ihre Wirksamkeit, denn dafür müssten die jeweiligen Klauseln sowohl von Verbrauchern als auch von den
Marktteilnehmern (hier: Mobilfunkanbieter) als maßgeblich und angemessen angesehen werden und zu einer Verkehrssitte
erstarkt sein.
5. Eine Klausel, die nach Ablauf bestimmter (Verfall-) Fristen die endgültige Kartensperrung statuiert, ist wegen Verstoßes gegen
das Tranzparenzgebot gemäß §§ 305 Abs. 2 Nr. 2, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die vertragliche
Konzeption für den Verbraucher unklar bzw. undurchschaubar ist.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit der Nummernsperre nicht bereits vor Vertragsschluss transparent
gemacht und erst im Rahmen später abrufbarer AGB angesprochen wird und sich zudem die genauen Laufzeiten erst anhand von Angaben
errechnen lassen, die in einer Preisliste niedergelegt werden, die nicht Bestandteil der AGB sind.
MIR 2006, Dok. 241
Download: Volltext der Entscheidung als PDF Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 25.11.2006
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