Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 1.06.2006 - Az. I ZR 167/03
Telefax-Werbung II - Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist.
UWG a.F. § 1; BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 F.: 2. Juli 2004
Leitsätze:*1. Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen
Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber
Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist
(im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208 = WRP 1996, 100 – Telefax-Werbung I).
2. In der unaufgeforderten Übersendung eines Werbeschreibens per Telefax ist eine belästigende
Werbung im Sinne von § 1 UWG a.F. zu sehen (vgl. nunmehr § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung - auch gegenüber Gewerbetreibenden - ist dementsprechend grundsätzlich
als wettbewerbswidrig anzusehen und nur dann zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der Absender
das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten durfte.
3. Mit dem Computerfax ist auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert worden.
Die belästigende Wirkung einer einzelnen Telefaxsendung mag gering sein. Bei diesen Werbeformen, die – wenn zulässig – ohne
großen Aufwand in erheblichen Stückzahlen versandt werden könnten, ist für die Frage der unzumutbaren Belästigung nicht auf
die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen. Müssen beim Sichten eingegangener Telefaxsendungen,
sei es am herkömmlichen Telefaxgerät oder am PC, die interessierenden Zusendungen erst einmal aus einer Fülle unaufgeforderter
Werbezusendungen herausgefiltert werden, kann dies eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten.
4. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung wegen mangelnder Ernsthaftigkeit des Unterlassungsbegehrens und
vordergründigem Gebühreninteresse des Abmahnenden (hier: verneint).
MIR 2006, Dok. 238
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/456
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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