Rechtsprechung
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006 - Az. 14 W 590/06
Eine speicherintensive E-Mail, bei der es sich um unverlangte Werbung handelt und bei der sich erst nach Lektüre weiter Passagen der Mitteilung erschließt, das der Adressat Opfer einer Spam-Mail geworden ist, stellt einen (Rechts-) Verstoß von einigem Gewicht dar, bei dem eine Streitwertfestsetzung von 10.000 EUR angemessen ist.
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:*1. Eine speicherintensive E-Mail (hier: 421 KB), bei der es sich um unverlangte Werbung handelt und bei der sich erst nach
Lektüre weiter Passagen der Mitteilung erschließt, dass der Adressat Opfer einer Spam-Mail geworden ist, stellt
einen (Rechts-) Verstoß von einigem Gewicht dar, bei dem eine Streitwertfestsetzung von 10.000 EUR angemessen ist.
2. Spam-Mails haben nicht nur Bagatellcharakter. Es handelt sich vielmehr um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine
entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.
MIR 2006, Dok. 222
Hinweis der Redaktion: Ein besonderer Dank für den Hinweis und die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Carsten R. Hoenig, Berlin
(www.aktiv-gegen-spam.de)
und Herrn RA Stephan Schmidt, Mainz (www.kanzleischmidt.com)
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/440
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/440
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Wettbewerbswidrige Schrottbücher - Negative Äußerungen eines Autors über Bücher von Wettbewerbern in sozialen Netzwerken kein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.03.2022 - 6 W 14/22, MIR 2022, Dok. 033
SWR darf den Burda-Verlag nicht bei der Publikation der Zeitschrift ARD Buffet unterstützen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 007
Klarnamenpflicht, Facebook - Zur Wirksamkeit einer, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters vereinbarten, Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks
BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 3/21, MIR 2022, Dok. 022
Jede smsTAN kostet EUR 0,10 - Zur (Un-) Wirksamkeit einer Preisklausel für sogenannte smsTAN
Bundesgrichtshof, MIR 2017, Dok. 030
Informationspflicht zur alternativen Streitbeilegung - Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle "im Einzelfall" nicht klar und verständlich
BGH, Urteil vom 21.08.2019 - VIII ZR 265/18, MIR 2020, Dok. 010
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.03.2022 - 6 W 14/22, MIR 2022, Dok. 033
SWR darf den Burda-Verlag nicht bei der Publikation der Zeitschrift ARD Buffet unterstützen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 007
Klarnamenpflicht, Facebook - Zur Wirksamkeit einer, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters vereinbarten, Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks
BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 3/21, MIR 2022, Dok. 022
Jede smsTAN kostet EUR 0,10 - Zur (Un-) Wirksamkeit einer Preisklausel für sogenannte smsTAN
Bundesgrichtshof, MIR 2017, Dok. 030
Informationspflicht zur alternativen Streitbeilegung - Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle "im Einzelfall" nicht klar und verständlich
BGH, Urteil vom 21.08.2019 - VIII ZR 265/18, MIR 2020, Dok. 010