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Rechtsprechung



LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006 - Az. 12 O 496/05

Der Bejahung einer Wiederholungsgefahr bei einer erneuten Abmahnung steht es nicht entgegen, dass ein Verstoß zeitnah im Anschluss an die bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung erfolgt.

BGB § 307 Abs. 1, 312d Abs. 4, § 357 Abs. 2 S.2, § 670, § 683; TDG § 6 Abs. 1 Nr. 1; UklG § 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhändlers, die vorsieht, dass das Widerrufsrecht bei fehlender Originalverpackung und -rechnung bei jeglicher Ware nicht besteht, geht über die in § 312 d Abs. 4 BGB verankerten Ausnahmen (etwa bestimmte entsiegelte Datenträger) hinaus, benachteilgt den Verbraucher unangemessen und verstößt damit gegen § 307 Abs. 1 BGB.

2. Eine Klausel mit der Formulierung "Bei einer Rücksendung haften wir weder für Beschädigung noch für Verlust der Ware" verstößt gegen §§ 357 Abs. 2 i.V.m. § 307 BGB und ist unwirksam. Denn gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB trägt die Gefahr der Rücksendung der Unternehmer, d.h. der Verbraucher wird auch bei Verschlechterung oder Untergang der Sache von seiner Rückgewährpflicht frei.

3. Der Bejahung einer Wiederholungsgefahr bei einer erneuten Abmahnung steht es nicht entgegen, dass ein Verstoß zeitnah im Anschluss an die bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung erfolgt. Der bloße Hinweise des Unterlassungsschuldners, dass er einen Dienstleister als Dritten mir der Beseitigung des Verstoßes beauftragt (hier: Abänderung der Internetseite) und dies eine gewisse Zeit (hier: 1 1/2 Monate für die Abänderung des Impressums und einiger Klauseln in AGB) gedauert habe, ist grundsätzlich unerheblich. An die Exkulpation sind insofern hohe Anforderungen zu stellen.

4. Die Tatsache, dass die Vertragsstrafe eines Unterlassungsvertrags die Leistungsfähigkeit des Unterlassungsschuldners überfordert, ist nicht ohne weiteres ein Nichtigkeitsgrund. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Unterlassungschuldner um einen Kaufmann handelt. Denn im Rahmen der Verhandlungen über die Abgabe der Unterlassungserklärung obliegt es dem Unterlassungsschuldner, auf eine niedrigere Vertragsstrafe hinzuwirken, falls die vereinbarte sein Leistungsvermögen überfordert.

5. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 683, 670 BGB. Denn der Abmahnende hilft insofern bei der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (hier: rechtswidrige AGB) und handelt dabei im Interesse und im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Unterlassungsschuldners.

MIR 2006, Dok. 215


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/433

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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