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Rechtsprechung



KG Berlin, Urteil vom 14.03.2006 - Az. 5 W 40/06

Zur wettbewerbsrechtlichen Bewertung einer Werbung mit älteren Testergebnissen für ein (Webhosting-) Produkt, einer Werbung mit zeitlich zurückliegenden Preisherabsetzungen und zu Neuheitswerbungen.

UWG §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 8 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Eine Werbung mit älteren Testergebnissen ist irreführend, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht erkennbar gemacht wird, die angebotenen Waren mit den seinerzeit geprüften nicht gleich sind, die getesteten Waren technisch durch neuere Entwicklungen überholt sind oder für solche Waren neuere Prüfungsergebnisse vorliegen. Denn der Werbung mit einem (bloßen) Testergebnis entnimmt der Verkehr in aller Regel die Aussage, das Testergebnis sei nach wie vor für das beworbene Prdukt - in seinem Marktumfeld - aussagekräftig.

2. Irreführungsgefahren bei der Werbung mit älteren Testempfehlung überwiegen die Interessen des jeweils getesteten Unternehmens deutlich. Denn wegen der wesentlich geänderten Marktverhältnisse sind die Informationsinteressen des Unternehmens nicht mehr schutzwürdig. Unerheblich ist dabei, dass der Werbende das Alter der Testaussage erkennbar macht. Dies ist vielmehr bei älteren Testempfehlungen ein notwendiges Gebot, das aber für sich allein noch nicht Werbung mit älteren Testaussagen in jedem Einzelfall rechtfertigen kann. Zwar ist dem verständigen, durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher allgemein ein rascher Wandel der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse gerade im Bereich des Internets bekannt. Wenn aber blickfangmäßig hervorgehoben mit einer Testempfehlung geworben wird, lässt dies ohne weiteres sogar die Vermutung zu, das so beworbene Produkt sei derart innovativ gewesen, dass es sich sogar über einen längeren Zeitraum am Markt habe behaupten können.

3. Eine Werbung mit Preisherabsetzungen ist wettbewerbsrechtlich zwar grundsätzlich zulässig. Sie darf den Verkehr allerdings nicht über die herausgestellte Sparwirkung und die besondere Preisgünstigkeit, die ihn zum Kauf veranlassen soll, irreführen. Eine solche Irreführung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der frühere höhere Altpreis nicht in letzter Zeit vor der Preisherabsetzung verlangt worden war, insbesondere aber wenn der angeblich gesenkte Preis bereits vor der Werbung gegolten hat und daher eine Preissenkung in Wahrheit nicht vorliegt.

4. Die Frage, wann ein als herabgesetzt bezeichneter Preis nicht mehr als Vergleichswert geeignet ist, weil seine Geltung zu lange zurück liegt, bestimmt sich nach der Verkehrsaufassung und lässt sich nicht einheitlich beantworten. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Warenart, die Verhältnisse des Betriebes und die Wettbewerbssituation. Insoweit gilt für langlebige Wirtschaftsgüter (z.B. Möbel und Teppiche) etwas anderes als für Waren des täglichen Bedarfs und (leicht verderbliche) Lebensmittel. Bei hochwertigen Gütern ist ein schneller, häufiger Preiswechsel unüblich. Ebenso haben die Art und Weise der Werbung Einfluss auf die Verbrauchererwartung und die Tatsache, dass mit einer Anzeige in einer Tageszeitung, einem Prospekt oder in einem Katalog geworben wird, und ob die Preisgestaltung durch Zusätze wie "ab sofort" oder "jetzt" erläutert wird. Maßgeblich ist damit eine Interessenabwägung.

5. Angaben, die auf die Neuheit einer angebotenen Ware oder Leistung hindeuten, müssen wahr sein. Die Änderung, auf die sich eine solche Werbung bezieht, darf auch zeitlich nicht allzu lange zurückliegen, da sonst beim Publikum der irrige Eindruck entstehen kann, die Neuerung sei gerade erst eingetreten. Maßgeblich sind auch hier die jeweiligen Umstände des Einzelfalles.

6. Ein Unterlassungsantrag wird (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinaus geht, insbesondere wenn er auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind.

7. Nicht jede Preisgegenüberstellung in periodisch erscheinenden Prospekten muss irreführend sein, nur weil der Preis bereits in einem Vorläuferprospekt geändert worden ist. Ein wöchentlich erscheinender Prospekt etwa erlaubt eher eine Wiederholung der Werbung mit einer Preisherabsetzung als ein monatlich oder gar jährlich erscheinender Prosepkt.

MIR 2006, Dok. 194


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/412

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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