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LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006 - Az. 308 O 407/06

Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang zum Internet birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von Dritten, die die Verbindung nutzen, Rechtsverletzungen begangen werden. Dies löst Prüfungs- und gegebenenfalls Handlungspflichten im Rahmen einer Störerhaftung aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.

UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1; BGB § 1002


Leitsätze:

1. Im Rahmen der Störerhaftung bestimmt sich der Umfang von Prüfungspflichten danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Hierbei bestimmen sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben. So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten.

2. Wird es Dritten aufgrund des Betriebs einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht, einen Internetzugang zu nutzen und (Schutz-) Rechtsverletzungen (hier: Das öffentliche Zugänglichmachen von Musikaufnahmen in einem Filesharingsystem) zu begehen, ist dies adäquat kausal für die jeweilige Rechtsverletzung. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen.

3. Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang zum Internet birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von - unbekannten - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, Rechtsverletzungen begangen werden. Dies löst Prüfungs- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.

4. Es ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Den als Störer in Anspruch Genommen kann insofern weder ein fehlendes technisches Verständnis noch die eigene Unkenntnis von der Möglichkeit der illegalen Musiknutzung über leicht zu installierende Tauschbörsenprogramme sowie von der Möglichkeit der Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unbefugte Dritte entlasten. Denn ihm obliegt, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen durch eine WLAN-Verbindung geschaffen werden und wie solchen Verletzungen vorgebeugt werden kann. Zudem können technische Möglichkeiten in Anspruch genommen werden (z.B. Passwortschutz bzw. WEP-Verschlüsselung) um Rechtsverletzungen zu verhindern. Die Durchführung derartiger Maßnahmen ist - auch wenn notwendigerweise entgeltliche fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss - zumutbar und verhältnismäßig.

MIR 2006, Dok. 191



Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 19.10.2006
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