LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006 - Az. 308 O 407/06
Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang zum Internet birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von Dritten, die die Verbindung nutzen, Rechtsverletzungen begangen werden. Dies löst Prüfungs- und gegebenenfalls Handlungspflichten im Rahmen einer Störerhaftung aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 1; BGB § 1002
Leitsätze:
1. Im Rahmen der Störerhaftung bestimmt sich der Umfang von Prüfungspflichten danach, ob und inwieweit dem als Störer
in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Hierbei bestimmen sich die Art und der Umfang
der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben. So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen
zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen
zu halten.
2. Wird es Dritten aufgrund des Betriebs einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht, einen Internetzugang zu nutzen und
(Schutz-) Rechtsverletzungen (hier: Das öffentliche Zugänglichmachen von Musikaufnahmen in einem Filesharingsystem) zu begehen, ist dies
adäquat kausal für die jeweilige Rechtsverletzung. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht
nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen
geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen.
3. Die Verwendung einer ungeschützten WLAN-Verbindung für den Zugang zum Internet birgt die keinesfalls unwahrscheinliche
Möglichkeit, dass von - unbekannten - Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, Rechtsverletzungen begangen werden. Dies
löst Prüfungs- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
4. Es ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen
fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Den als Störer in Anspruch Genommen kann insofern weder ein fehlendes
technisches Verständnis noch die eigene Unkenntnis von der Möglichkeit der illegalen Musiknutzung über leicht zu installierende
Tauschbörsenprogramme sowie von der Möglichkeit der Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unbefugte Dritte entlasten.
Denn ihm obliegt, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen durch eine WLAN-Verbindung geschaffen werden
und wie solchen Verletzungen vorgebeugt werden kann.
Zudem können technische Möglichkeiten in Anspruch genommen werden (z.B. Passwortschutz bzw. WEP-Verschlüsselung)
um Rechtsverletzungen zu verhindern. Die Durchführung derartiger Maßnahmen ist - auch wenn notwendigerweise entgeltliche fachliche Hilfe
in Anspruch genommen werden muss - zumutbar und verhältnismäßig.
MIR 2006, Dok. 191
Download: Volltext der Entscheidung als PDF Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 19.10.2006
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