Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
- Anzeigen -



Artikel drucken Druckversion

LG Köln, Urteil vom 6.09.2006 - Az. 28 O 178/06

Die Veröffentlichung von E-Mails eines Dritten auf einer Internetseite kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt der Geheimsphäre darstellen. Eine, einem abgegrenzten Empfängerkreis bestimmte E-Mail ist mit einem verschlossenen Brief vergleichbar, der allein durch das Absenden nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird.

BGB §§ 823, 1004


Leitsätze:

1. Die Veröffentlichung von E-Mails eines Dritten auf einer Internetseite kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt der Geheimsphäre darstellen.

2. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll. In diesen Bereich fallen auch schriftliche Aufzeichnungen sowie Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe und auch E-Mails, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen.

3. Allein mit dem Versenden einer E-Mail kann noch nicht davon gesprochen werden, dass der Versender den heimischen Bereich verlassen und sich in einem allgemeine Späre begeben hat. Hiervon ist allenfalls dann auszugehen, wenn der Versender eine an einen nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtete E-Mail verfasst und versendet hat, nicht jedoch im Fall einer an eine bzw. zwei Personen gerichtete und versandte E-Mail.

4. Eine, einem abgegrenzten Empfängerkreis bestimmte E-Mail ist mit einem verschlossenen Brief vergleichbar, der allein durch das Absenden nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.

5. Bei der Verletzung des allgemeinen Pesönlichkeitsrechts handelt es sich um einen "offenen Tatbestand", bei dem die Widerrechtlichkeit nicht indiziert, sondern positiv festzustellen ist. Insoweit ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich.

6. Hierbei rechtfertigen allein legitime Interessen (hier: die Aufklärung der Allgemeinheit über ein Firmenschicksal) eine Veröffentlichung von E-Mails nicht, wenn es um die Veröffentlichung von vertraulichen geschäftlichen E-Mails geht, die zudem auf unlautere Weise beschafft wurden. Denn dies wiegt weit schwerer als die bloße (sinngemäße) Mitteilung des Inhalts derselben.

MIR 2006, Dok. 185



Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 14.10.2006
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/403
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=403


Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...

Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03
- Anzeige -

BGH, Urteil vom 09.06.2011 - Az. I ZR 113/10
Zertifizierter Testamentsvollstrecker - Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als "zertifizierter Testamentsvollstrecker" bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011 - Az. I-20 U 110/10
Made in Germany - Bei Industrieprodukten geht der Verkehr davon aus, dass die Behauptung "Produziert in Deutschland" (bzw. "Made in Germany") voraussetzt, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt sind.

BGH, Urteil vom 30.06.2011 - Az. I ZR 157/10
Branchenbuch Berg - Zum Verstoß gegen das Verschleierungsverbot gemäß § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 UWG durch formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben.

KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2011 - Az. 5 W 274/10
Heilung von Zustellungsmängeln bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung - Erfolgt die Zustellung einer einstweiligen Verfügung entgegen § 172 ZPO nicht an den Verfahrensbevollmächtigten, kann ein solcher Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn dem Verfahrensbevollmächtigten innerhalb der Vollziehungsfrist eine Kopie per E-Mail zugeht.

OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011 - Az. 13 U 172/10
Werbung mit Testurteilen - Die Angaben über Testurteile in einer Werbung müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Erforderlich ist die leichte Auffindbarkeit einer deutlich lesbaren Fundstellenangabe.


Rechtsprechung | Urteilsanmerkungen | Aufsätze | Kurze Beiträge | Kurz notiert | Rezensionen | nach oben
Inhaltsübersicht
Editorial
Rechtsprechung
Urteilsanmerkungen
Aufsätze
Kurze Beiträge
Kurz notiert
Buchvorstellungen

Das MIR Archiv

MIR bei twitter Symbol twitter
MIR bei facebook Symbol facebook



Dok. - 006  -  8. Jahrgang
  02  2012
29.01.2012 - ISSN 1861-9754


Schriftenreihe MIR
Übersicht/Bände


Service & Infos
MIR Newsletter
MIR rss-Feed rss_pic
Links

Herausgeber
Mediadaten/Werbung
Datenschutz
Impressum

MIR Gesamtlisten