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LG Köln, Urteil vom 6.09.2006 - Az. 28 O 178/06

Die Veröffentlichung von E-Mails eines Dritten auf einer Internetseite kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt der Geheimsphäre darstellen. Eine, einem abgegrenzten Empfängerkreis bestimmte E-Mail ist mit einem verschlossenen Brief vergleichbar, der allein durch das Absenden nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird.

BGB §§ 823, 1004


Leitsätze:

1. Die Veröffentlichung von E-Mails eines Dritten auf einer Internetseite kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt der Geheimsphäre darstellen.

2. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll. In diesen Bereich fallen auch schriftliche Aufzeichnungen sowie Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe und auch E-Mails, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen.

3. Allein mit dem Versenden einer E-Mail kann noch nicht davon gesprochen werden, dass der Versender den heimischen Bereich verlassen und sich in einem allgemeine Späre begeben hat. Hiervon ist allenfalls dann auszugehen, wenn der Versender eine an einen nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtete E-Mail verfasst und versendet hat, nicht jedoch im Fall einer an eine bzw. zwei Personen gerichtete und versandte E-Mail.

4. Eine, einem abgegrenzten Empfängerkreis bestimmte E-Mail ist mit einem verschlossenen Brief vergleichbar, der allein durch das Absenden nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.

5. Bei der Verletzung des allgemeinen Pesönlichkeitsrechts handelt es sich um einen "offenen Tatbestand", bei dem die Widerrechtlichkeit nicht indiziert, sondern positiv festzustellen ist. Insoweit ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich.

6. Hierbei rechtfertigen allein legitime Interessen (hier: die Aufklärung der Allgemeinheit über ein Firmenschicksal) eine Veröffentlichung von E-Mails nicht, wenn es um die Veröffentlichung von vertraulichen geschäftlichen E-Mails geht, die zudem auf unlautere Weise beschafft wurden. Denn dies wiegt weit schwerer als die bloße (sinngemäße) Mitteilung des Inhalts derselben.

MIR 2006, Dok. 185



Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 14.10.2006
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