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Rechtsprechung



OLG München, Urteil vom 21.09.2006 - Az. 29 U 2612/06 (nrk)

Pay-TV Verträge - Zur Abgrenzung von Leistungsbeschreibungs- und Leistungsänderungsklauseln und zur Unwirksamkeit einer Leistungsänderungsklausel in AGB eines Bezahlfernsehen- Abonnementvertrags. Zur Kompensation einer unangemessenen Preisänderungsklausel in AGB eines Bezahlfernsehen- Abonnementvertrags durch Einräumung eines Kündigungsrechts des Abonnenten.

BGB § 307 Abs. 1, Abs. 3, § 308 Nr. 4, Nr. 5

Leitsätze:*

1. Zur Abgrenzung von Leistungsbeschreibungs- und Leistungsänderungsklauseln und zur Unwirksamkeit einer Leistungsänderungsklausel in AGB eines Bezahlfernsehen- Abonnementvertrags.

2. Zur Kompensation einer unangemessenen Preisänderungsklausel in AGB eines Bezahlfernsehen- Abonnementvertrags durch Einräumung eines Kündigungsrechts des Abonnenten.

3. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (Leistungsbeschreibungen) nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Unter den Begriff der Leistungsbeschreibung fallen solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren.

4. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen unzumutbar, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder der Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Es ist im Hinblick auf die Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzichtbar, dass eine eine Klausel, die ein einseitiges Leistungsänderungsrecht regelt, triftige Gründ hierfür nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt.

5. Der Bergriff des Vorteils ist nicht geeignet, das Ausmaß einer Änderung in einer Weise einzugrenzen, die den Interessen eines Kunden (hier: Abonnenten) Rechnung trägt. Eine Änderung, die sowohl Vorteile (hier: durch das Angebot neuer Programmteile) als auch Nachteile (hier: durch den Entzug bisheriger Programmteile) mit sich bringt, mag von dem Verwender der Klausel bei einer generalisierten Betrachtungsweise als im Saldo vorteilhaft bezeichnet werden, kann aber gleichwohl für einen Abonnenten, der den Vertrag lediglich wegen der ihm nunmehr entzogenen Programmteile geschlossen hat, unzumutbar sein.

6. Die Regelung einer Preisabänderungsklausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB. Ein einseitiges Leistungsänderungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen kann nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Kostenelementklauseln, die eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings dürfen auch derartige Kostenelementklauseln nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Die Schranke des § 307 BGB wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.

7. Die Kopplung der Preisänderungsbefugnis an die Entwicklung der im Unternehmen des Verwenders entstehenden Kosten benachteiligt die Vertragspartner unangemessen, weil es sich hierbei - anders als etwa bei Marktpreisen oder Tariflöhnen - um betriebsinterne Berechnungsgrößen handelt, die die Kunden des Verwenders weder kennen noch mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen können.

8. Die Unangemessenheit einer Preisanpassungsklausel kann durch Ihren Zusammenhang mit einem vorgesehenen (Sonder-) Kündigungsrecht des Kunden (Abonnenten) kompensiert werden. Angesichts der zahlreichen Faktoren, die für eine im Grundsatz zulässige Preiserhöhung maßgebend sein können, ist es nicht möglich, einen Preisänderungsvorbehalt in einer für den Kunden nachvollziehbaren Ausgestaltung zu formulieren. Der Unangemessenheit eines deshalb notwendigerweise allgemein gehaltenen Preisänderungsvorbehalts kann jedoch dadurch begegnet werden, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag eingeräumt wird.

9. Ein in einer Klausel vorgesehenes Recht des Kunden (Abonnenten), den Vertrag zu kündigen, wenn die - nur einmal jährlich zulässige - Erhöhung fünf Prozent oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht, trägt den Interessen des Abonnenten hinreichend Rechnung.

10. Wird ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung verlängert, so erstreckt sich die Verlängerung auf die in ihm vereinbarten Preise. Eine Klausel, die hiervon abweicht und zu einer Änderung der Preise ohne Zustimmung des Vertragspartners führen kann (hier: "der Vertrag wird ... zu den dann gültigen Konditionen fortgesetzt"), ohne dass den Anforderungen einer Änderungsklausel genügt wird, ist unwirksam.

11. Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne dass der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Zahlungspflichten treffen, verstoßen gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam. Ebenso können einseitige Bestimmungsvorbehalte nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrumente der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben.

12. Für die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses gilt, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nicht auf Umstände gestützt werden kann, die im Risikobereich des Kündigenden liegen. Eine Klausel, die dem Verwender, im Widerspruch dazu, die Kündigung auf Grund einer - von ihm eigenverantwortlich veranlassten - Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots und damit der Abonnementbeiträge erlaubt, ist unwirksam.

13. Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung schließt es aus, einer Klausel eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung zu zuzuschreiben, die sich in deren Wortlaut nicht findet (hier: Gleichzeitige Zustimmung auch zu einer Beitragsänderung mit der Zustimmung zur Leistungsänderung in folgender Klausel: "Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann … die Preisliste anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.)

MIR 2006, Dok. 184


Hinweis der Redaktion: Leitsätze 1. und 2. sind die Leitsätze des erkennenden 29. Senats des OLG München. Vgl. zu dieser Entscheidung auch die Entscheidung der Vorinstanz LG München I, Urteil vom 23.02.2006 - Az. 12 O 17192/05 = MIR Dok. 030-2006. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Entscheidung mit dem Bezahlfernsehen einen eigenständigen, durch die Besonderheiten der angebotenen Leistung geprägten Geschäftsbereich betrifft, zu dessen Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bislang keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien haben Revision gegen die Entscheidung eingelegt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/402

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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