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Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 25.01.2006 - Az. 21 O 4177/04

Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Daten und Inhalten (hier: Kartenkacheln von Stadtplänen) stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar. Für eine Zurrechnung i.S.d. § 100 UrhG ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die "Unternehmensbezogenheit" der verletzenden Handlung in die Vorschrift des § 100 Satz 1 UrhG hinein zu lesen.

UrhG §§ 15, 16, 97 Abs. 1, 100 Satz 1

Leitsätze:*

1. Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Daten und Inhalten (hier: Kartenkacheln von Stadtplänen) stellt eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG dar.

2. Für eine Zurechnung einer rechtswidrigen Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 100 UrhG ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die "Unternehmensbezogenheit" der verletzenden Handlung in die Vorschrift des § 100 Satz 1 UrhG hinein zu lesen.

3. Auf Grund der Umstände eines Downloads von urheberrechtlich geschützten Daten und Inhalten, der geschäftlichen Tätigkeit des in Anspruch genommenen Inhabers des Unternehmens (vgl. § 100 UrhG) und des Umfanges sowie Art der konkret heruntergeladenen Daten kann der erste Anschein für einen Unternehmensbezug der angegriffenen Verletzungshandlung sprechen.

4. Hierbei können sowohl die Menge der heruntergeladenen Daten und die hierfür benötigte Zeit als auch die Umstände des Herunterladens (hier: Fertigung eines speziellen Programms, um das systematische Auslesen der Daten zu ermöglichen) die Annahme, ein dienstlicher Internetanschluss sei nur gelegentlich der Diensttätigkeit eines Beschäftigten, inhaltlich jedoch für dessen private Belange benutzt worden, wenig wahrscheinlich erscheinen lassen. Lässt zudem die Art der Auswahl von Daten eher auf eine Ergänzung eines bereits bestehenden Datenbestandes eines Unternehmens (hier: anscheindend systematisches Herunterladen von Kartenmaterial einer Region mit einer Erstreckung von 50 km), denn auf die Beschaffung von Datenmaterial zur persönlichen Verwendung schließen und erscheinen die Daten für die Unternehmenszwecke des in Anspruch Genommenen als verwendbar, spricht dies ebenfalls für eine Unternehmensbezogenheit.

MIR 2006, Dok. 161


Hinweis der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn Richter RiLG Dr. Peter Guntz.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/378

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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