Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2006 - Az. VI-U (Kart) 23/05
Soweit Interessenten vor dem Abschluss eines Vertrages im Internet nicht die Möglichkeit haben, bei aktiviertem Pop-Up-Blocker vom Inhalt des Vertrages und von den Beteiligungsbedingungen Kenntnis zu nehmen, hat der jeweilige Unternehmer die Interessenten nicht in Textform und nicht klar und verständlich auf die Vertragsbedingungen hingewiesen.
UWG § 4 Nr. 11; BGB 312 c Abs. 2; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 7; PAngV § 1 Abs. 2; § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Lotteriestaatsvertrag
Leitsätze:*1. Soweit Interessenten vor dem Abschluss eines Vertrages im Internet nicht die Möglichkeit haben, bei aktiviertem Pop-Up-Blocker
vom (in einem Pop-Up-Fenster dargestellten) Inhalt des Vertrages und von den Beteiligungsbedingungen Kenntnis zu nehmen,
hat der jeweilige Unternehmer (hier: gewerbliche Spielevermittlung im Internet) die Interessenten nicht in Textform und nicht
klar und verständlich auf die Vertragsbedingungen hingewiesen.
2. Für Angebote im Fernabsatz ist gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zwar anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise
die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, eine allgemeine Verpflichtung, den Endpreis in seine Preisbestandteile
aufzugliedern, ergibt sich aus diesen Vorschriften indes nicht.
3. Die Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV beziehen sich nur auf den Endpreis gemäß
der PAngV.
4. Nach § 14 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag hat der gewerbliche Spielvermittler die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und
verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
Lotteriestaatsvertrag ist auch eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da hierunter jede Rechtsnorm fällt,
die in Deutschland Geltung besitzt. Fehlt es dementsprechend an einer Aufschlüsselung der zu zahlenden Entgelte, handelt
der gewerbliche Spielevermittler einer gesetzlichen Vorschrift zuwider, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse
der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
MIR 2006, Dok. 157
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/374
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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