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Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 9.08.2006 - Az. 1HK O 22662/05

Weißbiermarke verdrängt Namen einer Lokalzeitung nicht - Geografische, beschreibende Herkunftsangaben sind im Regelfall nicht geeignet, ein Zeichen mitzuprägen. Der gute Ruf einer Weißbiermarke lässt sich nicht auf eine Tageszeitung übertragen, da der Rufinhalt bei einem Bier sich nicht mit den geistigen Inhalten einer Tageszeitung in Verbindung bringen lässt.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 23 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Zu den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gehört eine deutliche Zeichenähnlichkeit, die allenfalls höher aber jedenfalls nicht geringer zu sein hat als bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

2. Eine Ortsangabe, welche auf Grund ihrer Benutzung durch einen bestimmten Betrieb sich für diesen als Herkunftshinweis durchgesetzt hat, verliert nicht dadurch ihre ursprüngliche Eigenschaft als geografische Angabe und den bereits im Interesse der Allgemeinheit gewährten Schutz (einfacher) Herkunftsangaben, der jedem zusteht, der seine Betriebsstätte in der bezeichneten Region unterhält. Vielmehr sind geografische Herkunftsangaben im Regelfall nicht einmal geeignet, ein Zeichen mitzuprägen. Auch nach der neueren EuGH-Rechtsprechung, wonach es nicht darauf ankommt, ob der übereinstimmende Bestandteil in den angegriffenen zusammengesetzten Zeichen prägend ist, sondern darauf, ob er in dem zusammengesetzten Zeichen seine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 - THOMSON LIFE), folgt kein anderes Ergebnis, soweit ein rein beschreibendes Verständnis vorliegt.

3. Der gute Ruf einer Marke für Weißbier lässt sich nicht auf eine so weit entfernte Ware wie eine Tageszeitung übertragen, da der Rufinhalt bei einem Bier sich nicht mit den geistigen Inhalten einer Tageszeitung und den durch sie befriedigten Bedürfnissen in Verbindung bringen lässt. Aus diesem Grund werden von den Verkehrskreisen auch nicht Verbindungen zwischen den Parteien vermutet. Eine Rufausbeutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt aber einen solchen Imagetransfer voraus.

4. Bei einem rein beschreibenden Zeichen steht schon die insoweit zu geringe Originalität einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft und damit einer Aufmerksamkeitsausbeutung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen.

5. Der Tatbestand der Verwässerung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist selbst bei einem Bekanntheitsgrad einer Marke von über 80 % (hier: 80,3 % bzw. 82, 8 %) nicht erfüllt, soweit schon durch einen erheblichen Branchenabstand eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Klagemarke nicht erfolgen kann.

6. Soweit berechtigte eigene Interessen für eine Zeichenbenutzung vorliegen, fehlt es an einer Benutzung oder Beeinträchtigung der Klagemarke "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise", wie es für einen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erforderlich wäre (hier: georgrafische Ortsangabe im Titel des Lokalteils einer Tageszeitung, wobei derartige Titel bei Tageszeitungen im übrigen bundesweit üblich sind).

7. Die Einwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist auch bei einer markenmäßigen - oder sonst kennzeichenmäßigen - Benutzung und gegenüber den Verletzungstatbeständen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG anwendbar.

MIR 2006, Dok. 149


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/366

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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