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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 14.06.2006 - Az. I ZR 75/03

Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 435

Leitsätze:*

1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgerechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehört zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten. Die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.

MIR 2006, Dok. 143


* Leitsätze 1 und 2 sind die Leitsätze des Gerichts.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/360

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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