MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



KG Berlin, Urteil vom 28.07.2006 - Az. 9 U 191/05

Eine, einer breiten Öffentlichkeit bekannte, prominente Person kann nicht generell die Verbreitung von Fotos aus dem privaten Alltag untersagen. Ein Unterlassungsantrag darf mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des Verletzungstatbestandes anknüpfen und ist insoweit hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Leitsätze:

KUG § 23 Abs.1 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 2 Abs. 1

1. Allein die Tatsache, das eine Person diverse Auszeichnungen (hier für ihre Leistungen als Komikerin) erhalten hat, führt noch nicht dazu, dass es sich bei der betreffenden Person um einen "absoulute Person der Zeitgeschichte" handelt, d.h. um eine Person, die allein aufgrund Ihres Status und ihrer Bedeutung unabhängig von einzelnene Ereignissen allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet, mit der Folge, dass deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen.

2. Eine, einer breiten Öffentlichkeit bekannte, prominente Person kann nicht generell die Verbreitung von Fotos aus dem privaten Alltag untersagen, auch soweit sie im öffentlichen Raum aufgenommen worden sind. Vielmehr kann ein Unterlassungsgebot nur nach Abwägung der konkreten Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhaltes erfolgen.

3. Auch Geschehnisse aus dem Alltag einer prominenten Person können ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellen. Dies gilt umso mehr, als sich die betreffende Person der Presse, mitunter in nicht gerade zurückhaltender Weise, auch zu privaten Angelegenheiten geäußert hat.

4. Ein Betroffener kann nicht nur eine exakte Wiederholung der Verletzungshandlung verbieten lassen, sondern auch einem künftigen wesensgleichen Eingriff entgegen treten. Denn der negatorische Rechtschutz wäre ineffektiv, wenn er geringfügig variierte Rechtsverletzungen nicht erfassen würde.

5. Ein Unterlassungsantrag darf mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des Verletzungstatbestandes anknüpfen und ist insoweit hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (hier: Mit dem Antrag begehrtes Verbot, Fotos der betroffenen Person zu veröffentlichen, "wie" in [...], in dem Artikel [...] geschehen.).

MIR 2006, Dok. 125


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/340

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige