Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 16.03.2006 - Az. I ZR 92/03
"Flüssiggastank" - Die Wiederholungsgefahr, die in der Person des Erblassers aufgrund einer in der Vergangenheit von ihm begangenen Verletzungshandlung begründet worden ist, setzt sich nicht in der Person des Erben fort, der das Geschäft des Erblassers weiterführt. § 1004 BGB; § 256 ZPO
Leitsätze (amtl.):
BGB § 1004; ZPO § 256
a) Die Wiederholungsgefahr, die in der Person des Erblassers aufgrund einer in der Vergangenheit
von ihm begangenen Verletzungshandlung begründet worden ist, setzt sich nicht in der Person des
Erben fort, der das Geschäft des Erblassers weiterführt.
b) Die Zulässigkeit einer hilfsweise erklärten einseitigen Erledigungserklärung kann nicht mit der
Begründung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die
Hauptsache bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei
(Ergänzung zu BGHZ 106, 359; BGH, Urt. v. 19.3.1998 – I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 – Brennwertkessel).
ergänzende Leitsätze (tg):
Eine aufgrund des persönlichen Verhaltens des Rechtsvorgängers in dessen Person begründete Wiederholungsgefahr geht
als ein tatsächlicher Umstand nicht auf den Rechtsnachfolger über.
MIR 2006, Dok. 107
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.07.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/322
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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