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Rechtsprechung // Markenrecht



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.06.2022 - 6 U 40/22

BLESSED - In der Benutzung des Schriftzugs BLESSED auf einem Hoddie liegt ohne Weiteres keine markenmäßige Benutzung

MarkenG § 14 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Die Frage einer markenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs, und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbrauchers (BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 177/02 - Räucherkate). Es ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH, Versäumnisurteil vom 22.07.2004 - I ZR 204/01 - Mustang). Hierzu rechnen die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet, und insbesondere die Stelle, an der sie angebracht werden. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf einem Kleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Kleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element erfasst, kann nach der Art der Platzierung des Zeichens variieren. Bei Bildern, Motiven, Symbolen und Wörtern, die auf der Vorderseite oder der Rückseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, geht der Verkehr nicht generell davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis (BGH, Beschluss vom 30.01.2020 - I ZB 61/17 - #darferdas; BGH, Urteil vom 14.01.2010 - I ZR 92/08, MIR 2010, Dok. 100 - DDR-Logo). Das ist der Fall, wenn auf der Außenseite der Kleidung ein Zeichen angebracht ist, das dem Verkehr als Produktkennzeichen für Bekleidungsstücke bekannt ist (BGH, Urteil vom 06.07.2000 - I ZR 21/98 - Drei-Streifen-Kennzeichnung). Dagegen fehlt es an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch insbesondere dann, wenn das angegriffene Zeichen aus Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, Beschluss vom 27.04.2006 - I ZB 96/05 - Fußball WM 2006; BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - I ZB 115/08 - TOOOR!). Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte Fun-Sprüche, die als charakteristische Ausstattungselemente integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden (KG, Urteil vom 27.10.2015 - 5 W 216/15 - Tussi ATTACK; BPatG, KG, Beschluss vom 01.07.2014 - 27 W (pat) 521/14 - MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN).

2. Der Verkehr versteht den auf der Vorderseite eines Kleidungsstücks (hier: Hoodie) aufgebrachten Schriftzug „BLESSED" lediglich als dekoratives Element und nicht als Hinweis auf dessen Herkunft.

MIR 2022, Dok. 065


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.09.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3208

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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