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Rechtsprechung // Zivilrecht



AG München, Urteil vom 05.08.2022 - 142 C 1633/22

Verweis auf bestimmte Einstellungen in einem Kundenverwaltungssystem unzulässig - Zum Widerspruch gegen die Verwendung einer E-Mail-Adresse zur Übersendung von Werbung

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 3 Nr. 3

Leitsätze:*

1. Der Widerspruch gegen die Verwendung der elektronischen Postadresse zum Zwecke der Übersendung von Werbung nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist formlos möglich und setzt nicht voraus, dass der Kunde selbst bestimmte Einstellungen im "Kundenverwaltungssystem" des Unternehmers tätigt.

2. Die Verwaltung seiner Kundendaten obliegt allein dem Unternehmer und kann nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

3. Der Widerspruch gilt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, so dass für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung ohne weitere hinzutretende Umstände kein Raum mehr ist.

4. Auch bei rein privater Nutzung (einer E-Mail-Adresse) kann ein Streitwert zwischen EUR 1.000,00 (OLG München, Beschluss vom 22.12.2016 - 6 W 1579/16) und EUR 3.000,00 (vgl. etwa KG Beschluss vom 19.02.2021 - 5 W 1146/20) als angemessen erachtet werden. Bei der Übersendung dreier unerwünschter Werbe-E-Mails nach dem Widerspruch des Empfängers, ist ein Streitwert in Höhe von EUR 3.000,00 nicht zu beanstanden.

MIR 2022, Dok. 061


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 und 3 sind die Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.09.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3204

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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