Kurz notiert // Markenrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
The-Dog-Face vs. The North Face - Markenverletzung durch Angebot von "The-Dog-Face"-Tierkleidung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.6.2022 - 6 W 32/22; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.03.2022 - 3/8 O 12/22
MIR 2022, Dok. 044
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Zwischen den Zeichen "The North Face" und "The Dog Face" besteht keine Verwechslungsgefahr. Da die Marke "The North Face" jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen, so das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 28.06.2022 (6 W 32/22). Die Verwendung des Zeichens "The Dog Face" wurde entsprechend im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.
Zur Sache:
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke "The North Face", die u.a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit "The Dog Face". Im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim Oberlandesgericht hatte Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Gedankliche Verknüpfung von "The Dog Face" und "The North Face"
Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit "The Dog Face" kennzeichnet, so das Oberlandesgericht. Die Marke "The North Face" sei eine bekannte Marke. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt.
Keine Verwechslungsgefahr erforderlich
Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen "The Dog Face" gedanklich mit "The North Face" verknüpften. Nicht erforderlich sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser würde es hier fehlen. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge "The Dog Face" lehne sich erkennbar an die Marke "The North Face" an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Dies gelte auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Insoweit genüge es, "dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen". Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es "dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben".
Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 57/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 05.07.2022
Zur Sache:
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke "The North Face", die u.a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit "The Dog Face". Im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim Oberlandesgericht hatte Erfolg.
Entscheidung des Gerichts: Gedankliche Verknüpfung von "The Dog Face" und "The North Face"
Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit "The Dog Face" kennzeichnet, so das Oberlandesgericht. Die Marke "The North Face" sei eine bekannte Marke. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt.
Keine Verwechslungsgefahr erforderlich
Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen "The Dog Face" gedanklich mit "The North Face" verknüpften. Nicht erforderlich sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser würde es hier fehlen. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge "The Dog Face" lehne sich erkennbar an die Marke "The North Face" an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Dies gelte auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Insoweit genüge es, "dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen". Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es "dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben".
Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 57/2022 des OLG Frankfurt a.M. vom 05.07.2022
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.07.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3187
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