Rechtsprechung
LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2006 - Az. 308 O 743/05
Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützen Werk können zurrechenbar verletzt werden, wenn der Verletzende das Werk unberechtigt abrufbar und damit öffentlich zugänglich auf seinem Internetauftritt einstellt und hierdurch das Einstellen und Aufrufen des Werkes in der Bildersuche einer Suchmaschine erst ermöglicht. §§ 19 a, 24, 31 Abs. 5 UrhG
Leitsätze (tg):
1. Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützen Werk (hier: Comiczeichnung) können zurechenbar verletzt werden, wenn
der Verletzende das Werk unberechtigt abrufbar und damit öffentlich zugänglich im Sinne des § 19 a UrhG auf seinem Internetauftritt einstellt und hierdurch
das Einstellen und Aufrufen des Werkes in der Bildersuche einer Suchmaschine (hier: Google Bildersuche) erst ermöglicht.
2. Ein Recht für urheberrechtlich geschützter Werke (hier: Poster u. Postkarten mit Abbildungen geschützer Motive) im Internet werben zu dürfen, lässt
sich noch nicht daraus herleiten, dass die "üblichen Vertriebswege" offen stehen. Ebenfalls lässt sich ein solches Recht nicht aus der
Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG begründen. Insbesondere eine von vorneherein nur begrenzte Anzahl von Artikeln
(hier: Poster und Postekarten) oder ein zeitlich oder tatsächlich begrenzter Vertrag bedingt nicht notwendigerweise die Einräumung von Nutzungsrechten
im Rahmen einer Internetwerbung.
3. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich.
4. Eine unfreie Nutzung einer urheberrechtlich geschützen Originalzeichnung - die der Rechteeinräumung bedarf - entfällt noch nicht dadurch, dass die
Bilder gegenüber dem Original stark verkleinert und in einer viel gröberen Auflösung dargestellt und zum Abruf bereitgehalten werden. Denn so lange
die Zeichnung weiter gut als solche erkennbar ist, ist die Schwelle zur freien Benutzung im Sinne von § 24 UrhG nicht annähernd erreicht.
5. Wird ein Bild (hier: .jpg-Datei) in einen Internetauftritt eingestellt, so ist es nach der Lebenserfahrung keinesfalls unwahrscheinlich, eher sogar
wahrscheinlich, dass die Crawler der Suchmaschine es finden und in die Bilder-Suche einstellen (Indizieren).
6. Hat der Verletzende Kenntnis des Nichtbestehens von Nutzgungsrechten für die Einstellung von Bildern auf dem eigenen Internetauftritt (erlangt),
besteht Anlass neben der Entfernung der urheberrechtlich
geschützten Bilder aus dem eigenen Internetauftritt konkret zu prüfen, ob sich die eingestellten Bilder in der Bildersuche jedenfalls der gängigen
Suchmaschinen befinden. Die gilt insbesondere, wenn es sich um eine Nutzung für gewerbliche Zwecke handelt.
MIR 2006, Dok. 101
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.07.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/316
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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