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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.06.2021 - 6 U 46/20

Manufaktur - Zur Irreführung durch die Verwendung des Begriffs "Manufaktur" in einem Firmennamen, wenn nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt wird

UWG § 5 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2, Abs. 5

Leitsätze:*

1. Ein Begriff (hier: "Manufaktur") kann grundsätzlich einem Bedeutungswandel unterliegen. Da sich die Bedeutung einer Angabe nach der Auffassung des Verkehrs richtet, diese sich aber wandeln kann, muss sich insoweit mit der Verkehrsauffassung auch die Bedeutung einer Angabe ändern, von der wiederum die Feststellung abhängt, ob eine Angabe irreführend ist oder nicht (BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 161/18, MIR 2020, Dok. 006 - IVD-Gütesiegel; hier: für den Wandel des Begriffs "Manufaktur" bereits vollständig hin zu einem Synonym für "Fabrik", "Firma", "Unternehmen" oder "Werk" verneint).

2. Mit dem Begriff "Manufaktur" verbindet der Verkehr im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten. Die Firmierung als "Manufaktur" ist irreführend, wenn nicht überwiegend in Handarbeit gefertigt wird.

3. Der Gesamteindruck der Wort-/Bildmarke "Pi PLAKAT-INDUSTRIE" wird nicht durch den Bildbestandteil des grafisch ausgestalteten "Pi", sondern durch den Wortbestandteil "PLAKAT-INDUSTRIE" geprägt, da ersterer nicht produktbeschreibend ist.

MIR 2021, Dok. 076


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 und 3 sind die Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.09.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3117

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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