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OLG München, Urteil vom 22.06.2006 - Az. 29 U 2294/06

"Prepaid-Handyguthaben" - Zur Unwirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Prepaid-Mobilfunkleistungen enthaltenen Klauseln. §§ 307 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2, 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 3, 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 b) BGB


Leitsatz (amtl.)

BGB § 307, § 308, § 309

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters betreffend Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen enthaltenen Klauseln

a.) Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird."

b.) Mit Beendigung des Vertrags verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, O. hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus von O. zu vertretenden Gründen gekündigt."

c.) Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt."

halten einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand und sind unwirksam.

ergänzende Leitsätze (tg):

1. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff BGB gemessen werden. Unter den Begriff der kontrollfreien Leistungsbeschreibung, § 307 Abs. 3 BGB, fallen nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen. Klauseln, die das Haupleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren.

2. Wird der Anspruch des Kunden auf die vollständige Inanspruchnahme vorausbezahlter (Mobilfunk-) Leistungen durch eine Klausel einer Beschränkung unterworfen, die in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eingreift, liegt darin eine Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB.

3. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessen Benachteiligung kann sich auch daraus eregeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dann anzunehmen, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von der in ihr abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

4. Eine Klausel, die zum endgültigen Verlust des - auf Einzahlungen des Kunden beruhenden - Guthabens führt und nicht nur, wie die Einrede der Verjährung, ein Leistungsverweigerungsrecht des Verwenders begründet, enthält - auch vor dem Hintergrund der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welche die Vertragsfreiheit im Verjährungsrecht stärken soll - eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

5. Eine Klausel, durch die der Kunde vorausbezahlte Leistungen nur im Rahmen der in der Klausel festgelegten zeitlichen Grenzen in Anspruch nehmen kann, stellt eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts, namentlich des vertraglichen Äquivalenzprinzips, dar.

6. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen eines Mobilfunkanbieters, die den Verbrauch eines von dem Kunden vorausbezahlten und ausdrücklich als solches bezeichneten (Prepaid-)Guthabens einem bestimmten Zeitfenster unterstellt, statuiert der Sache nach eine Mindestumsatzverpflichtung, die dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) insbesondere dann zuwiderläuft, wenn ein Mobilfunkangebot als "Prepaid"-Angebot ohne Grundgebühr und ohne festgelegten Mindestumsatz beschrieben wird.

7. Ein Klausel, die ein etwaiges Restguthaben bei ordentlicher Kündigung verfallen lässt, erschwert die ordentliche Kündigung seitens des Kunden und ist gemäß § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip unwirksam.

8. Eine Klausel, die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Restguthaben in beliebiger Höhe verfallen lässt bzw. keine Obergrenzen des dem Verfalls unterliegenden Guthabens vorsieht, sieht bei auch nur kurzer Vertragslaufzeit in bestimmten Fällen (hohes Restguthaben des Kunden) eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen bzw. einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen vor und ist gemäß § 308 Nr. 7 BGB unwirksam.

9. Erhebt eine Klausel eine Pauschalgebühr für den Fall der Sperre einer Mobilfunkkarte, muss in dieser ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der jeweils pauschalierte Betrag. Dies ergibt sich aus § 308 Nr. 7 BGB i.V.m. § 309 Nr. 5 b) BGB analog auch dann, wenn man die Pauschalgebühr als Nichtschadensersatz einordnet.

MIR 2006, Dok. 095


Vgl. zu diesem Verfahren auch:
MIR Dok. 019-2006, Rz. 1
MIR Dok. 021-2006
MIR Dok. 060-2006, Rz. 1
MIR Dok. 086-2006, Rz. 1
MIR Dok. 091-2006, Rz. 1


Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 10.07.2006
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/310
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=310


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