Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.03.2021 - 6 U 212/19
Langjährig oder jahrelang? - Zur Werbung eines Unternehmens mit "jahrelanger Erfahrung"
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze:*1. Zur Frage, wie der Verkehr die Werbung mit "jahrelanger Erfahrung" versteht
2. Der Hinweis auf Alter und Tradition eines Unternehmens in einer Werbeäußerung suggeriert Kontinuität. Daher muss eine wirtschaftliche Fortdauer vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen muss trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren als wesensgleich angesehen werden können. Bei wirtschaftlicher Identität sind Inhaberwechsel oder Rechtsnachfolge unerheblich.
3. Die Angaben "langjährig" und "jahrelang" sind nicht synonym zu verstehen. "Langjährig" umschreibt eine längere Zeitspanne als "jahrelang". Von einer jahrelangen Dauer kann schon bei einer Dauer zwei Jahren gesprochen werden, langjährig bezeichnet dagegen eine lange Reihe von Jahren.
4. Die Angabe CE-geprüft erweckt, unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten, bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, die beworbene Ware sei einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität eines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2012 - 6 U 24/11).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.06.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3088
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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